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Nachbesserung der Förderung im Rahmen der Überbrückungshilfe III

Die Corona-Pandemie stellt die Gesellschaft und die Wirtschaft weiterhin vor große Herausforderungen. Um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzumildern, hatte die Politik verschiedene Unterstützungsprogramme für betroffene Unternehmen beschlossen. Die sog. Überbrückungshilfe III wurde nun erneut nachgebessert.

Ihr Ansprechpartner

B.A. Julian Börger
B.A. Julian Börger
Prüfungsleiter
0251 - 48204-0
j.boerger@bpg-muenster.de

Die Corona-Pandemie stellt die Gesellschaft und die Wirtschaft weiterhin vor große Herausforderungen. Um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzumildern, hatte die Politik verschiedene Unterstützungsprogramme für betroffene Unternehmen beschlossen.

Die sog. Überbrückungshilfen stießen in diesem Zusammenhang bislang aber überwiegend auf ein geteiltes Echo, da das Antragsverfahren kompliziert ist (Antragsstellung zwingend über eine(n) Steuer­berater(in), Wirtschaftsprüfer(in), vereidigte(n) Buchprüfer(in) oder Rechtsanwalt/-anwältin) und lediglich betriebliche Fixkos­ten im Rahmen eines vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) definierten Förderkatalogs - der z. B. den wesentlichen Teil der Personalkosten nicht berücksichtigt - anteilig bezuschusst wurden.

Dies führte im Gesundheits- und Sozialbereich dazu, dass die von den Einschränkungen der Pandemie besonders betroffen Unternehmen für die kein branchenspezifisches Unterstützungs­programm - wie etwa das Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz - aufgelegt wurde, zwar eine Kompensation für einen Teil ihrer betrieblichen Kosten beantragen konnten, aber dennoch darauf angewiesen waren, ihren Betrieb weitestgehend herunterzufahren und Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, um den verbleibenden Teil der betrieblichen Fixkosten sowie die Personalkosten zu decken, falls nicht auf Rücklagen zurück gegriffen werden konnte. Das Herunterfahren des operativen Betriebs mit dem Fokus der Kostenreduktion und der Inanspruchnahme von Kurzarbeit schränkte die Unternehmen bei der Entwicklung tragfähiger Zukunftskonzepte für die andauernde Pandemie ein und offenbarte einen gewissen Nachbesserungsbedarf bei den entwickelten Hilfsprogrammen.

In diesem Zusammenhang wurde die Überbrückungshilfe III (Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021) nun erneut erweitert. Zum einen wurde die maximale Quote der erstattungs­fähigen Fixkosten auf bis zu 100 % erhöht und zum anderen das Instrument „Eigenkapitalzuschuss“ geschaffen. Die Fixkostenerstattung wird auf der Grundlage der bekannten förderfähigen Fixkosten nach Nr. 1 bis 11 (vgl. FAQ zur Überbrückungshilfe III) gewährt. Der gestaffelte Eigenkapitalzuschuss von monatlich bis zu 40 % der förder­fähi­gen Fixkosten wird auf derselben Grundlage zusätzlich zur Fixkostenerstattung gewährt. Details sind den jeweils aktuellen Förderbedingungen auf der Internetseite der Ministerien zu entnehmen. Die Anträge auf die Überbrückungshilfe III können bis zum 31. August 2021 gestellt werden. Die hierfür anfallenden Kosten werden entsprechend den übrigen förderfähigen Kosten bezuschusst.

Wir sind Ihnen gerne bei der Antragsstellung behilflich und stehen Ihnen jederzeit für Rückfragen zu den aktuellen Unterstützungsprogrammen zur Verfügung.

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