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Mögliche Konsequenzen verspäteter oder unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldung

Verspätete oder unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen stellen Steuerhinterziehungen dar, für die oftmals die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige nicht eintritt.

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Rechtsanwalt Karsten Schulte
Rechtsanwalt Karsten Schulte
Fachanwalt für Steuerrecht / Steuerberater
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k.schulte@bpg-muenster.de

Immer wieder machen Unternehmer in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen (USt-VA) pauschale Angaben und melden die zutreffenden Zahlen erst nach Erstellung des Jahresabschlusses in ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung an das Finanzamt. Meist führt diese Praxis zu mehr oder weniger hohen Nachzahlungen. Diese Praxis kann unangenehme Folgen haben!

Unternehmer haben USt-VA bis zum 10. Tag des Folgemonats an die Finanzverwaltung zu übermitteln, § 18 Abs. 1 und Abs. 2 UStG. Eine USt-VA steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 AO). Dies führt dazu, dass eine vorsätzlich nicht rechtzeitig oder inhaltlich unzutreffende USt-VA den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO erfüllt. Der hierfür notwendige Vorsatz setzt nicht voraus, dass der Täter zielgerichtet zur Erlangung eines Vorteils handelt. Vielmehr ist ausreichend, dass er es für möglich hält, dass der Taterfolg eintritt und er dies billigend in Kauf nimmt.

Dies bedeutet, dass eine verspätete Abgabe der USt-VA regelmäßig eine vorsätzliche Steuerhinterziehung darstellt. Bei einer inhaltlich unzutreffenden USt-VA liegt eine vorsätzliche Steuerhinterziehung vor, wenn die handelnde Person im Zeitpunkt der Übermittlung der USt-VA wusste bzw. ernsthaft für möglich hielt, dass die USt-VA unzutreffend ist.

Die nachträgliche Einreichung einer nicht rechtzeitig abgegebenen USt-VA und die Korrektur einer inhaltlich unzutreffenden USt-VA stellt eine Selbstanzeige nach § 371 AO dar. Eine Selbstanzeige entfaltet ihre strafbefreiende Wirkung jedoch nur, wenn sie sämtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt.

Die Wirksamkeit einer Selbstanzeige setzt voraus, dass alle unverjährten vorsätzlichen Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig korrigiert werden.

Darüber hinaus darf keiner der in § 371 Abs. 2 AO genannten Sperrgründe vorliegen. Diese Sperrgründe sind insbesondere:

  • Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung nach § 196 AO;
  • Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens;
  • Erscheinen eines Amtsträgers der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung;
  • Erscheinen eines Amtsträgers zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit;
  • Erscheinen eines Amtsträgers der Finanzbehörde zu einer Nachschau nach steuerrechtlichen Vorschriften, insbesondere einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG;
  • Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt waren und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste;
  • die nach § 370 Abs. 1 AO verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil Betrag von 25.000 Euro je Tat übersteigt;
  • ein besonders schwerer Fall gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 6 AO vorliegt.

Ein Steuervorteil von mehr als 25.000 € kann durch unzutreffende oder verspätete USt-VA durchaus erlangt werden, so dass eine strafbefreiende Selbstanzeige in diesen Fällen nicht möglich ist.

Auch ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO liegt schnell vor. Dies ist der Fall, wenn der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Abs. 1 AO (Steuerhinterziehung) verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt. Der Begriff der „Bande“ setzt voraus, dass sich mindestens drei Personen verbinden und den Willen haben, über einen gewissen Zeitraum mehrere noch ungewisse Straftaten zu verwirklichen. Nicht notwendig ist, ein Bandenwille oder ein Tätigwerden im Bandeninteresse (BGH Urteil vom 22. März 2001, BGHSt. 46,321).

Nach § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO ist die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige auch ausgeschlossen, wenn die verkürzte Steuer einen Betrag von 25.000 € je Tat übersteigt. Dieser Grenzwert ist schnell erreicht.

Scheidet die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige aus, kommt nur noch ein Absehen von der Strafverfolgung nach § 398a AO in Betracht. Dies setzt voraus, dass der Täter einen Betrag von 10 % der hinterzogenen Steuer zahlt (wenn der Hinterziehungsbetrag 100.000 € nicht übersteigt).

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sich neben der unmittelbar tätig werdenden Person auch das Organ der Körperschaft der Gefahr eines Strafverfahrens aussetzt, wenn USt-VA nicht rechtzeitig oder unzutreffend eingereicht werden.

Daher raten wir dringend davon ab, mit den USt-VA unterjährig pauschale Beträge an das Finanzamt zu melden und erst im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung die korrekten Zahlen zu deklarieren.

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