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Erfahrung schafft Vertrauen

Medizinische Versorgung in Alten- und Pflegeheimen künftig komplett umsatzsteuerfrei

Nordrhein-Westfalen sorgt mit einer Initiative für eine Klarstellung des Umsatzsteuergesetzes: Künftig sind ärztliche Leistungen im Rahmen medizinischer Versorgung von Patienten in Alten- und Pflegeheimen, die über die eigentliche Heilbehandlung hinausgehen und im Rahmen eines Strukturvertrags erfolgen, regelmäßig von der Umsatzsteuer befreit.

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 Rechtsanwältin Simone Scheffer
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Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen will ärztliche Leistungen im Rahmen der medizinischen Versorgung in Alten- und Pflegeheimen, die über die eigentliche Heilbehandlung hinausgehen und im Rahmen eines Strukturvertrages erbracht werden, von der Umsatzsteuer befreien.

Damit soll in Zukunft die schwierige Differenzierung zwischen steuerbefreiten Heilbehandlungen und steuerpflichtigen Leistungen von Ärzten im Rahmen der medizinischen Versorgung von Patienten in Alten- und Pflegeheimen entfallen. Dies geht aus einer Pressemitteilung vom 17. Juli 2015 des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vor.

Bislang ist es so, dass nur die tatsächlich erbrachte Heilbehandlung von der Umsatzsteuer befreit ist. Leistungen, die keine unmittelbare Heilbehandlung darstellen wie z.B. Visiten, Rufbereitschaft oder die Koordinierung des ärztlichen Therapieplans werden separat mit dem jeweiligen Pflegeheim abgerechnet und sind umsatzsteuerpflichtig.

In Zukunft soll die Kassenärztliche Vereinigung mit den Krankenkassen Strukturverträge abschließen. In diesen soll geregelt werden, dass sich die Ärzte einer Region zu einem haus- und fachärztlichen Verbund zusammenschließen. Alle Leistungen, die im Rahmen des Strukturvertrages erfolgen und von Ärzten aus diesem Praxisnetz ausgeführt werden, soll künftig die Kassenärztliche Vereinigung vergüten.

Da das Praxisnetz eine eng mit der Sozialfürsorge verbundene Koordinierungsleistung erbringt, die im Gesundheitssystem gesetzlich vorgegeben ist, sind diese Leistungen in Zukunft als steuerfrei zu behandeln, genau so wie die Vergütung, die an die teilnehmenden Ärzte ausgezahlt wird.

Die Neuregelung tritt in Kraft, sobald das Bundesministerium für Finanzen ein entsprechendes Schreiben zur Ergänzung der bisherigen Verwaltungsauffassung veröffentlicht.

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