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Keine Ersatzerbschaftsteuer bei nicht rechtsfähiger Stiftung

Nach einer aktuellen BFH-Entscheidung unterliegen nicht rechtsfähige Stiftungen nicht der Ersatzerbschaftsteuer.

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 Rechtsanwältin Simone Scheffer
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Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) unterliegen nicht rechtsfähige Stiftungen nicht der Ersatzerbschaftsteuer (Urteil vom 25. Januar 2017, II R 26/16).

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt war eine Stadt Trägerin einer nicht rechtsfähigen Stiftung. Die Stiftung war aufgrund Testaments errichtet worden. Die Erträge sollten vorwiegend den Nachkommen des Stifters zugutekommen.

 

Ersatzerbschaftssteuer

§ 1 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz (ErbStG) sieht vor, dass das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie errichtet ist (Familienstiftung) in Zeitabständen von je 30 Jahren der Erbschaftsteuer unterliegt. Zweck dieser Bestimmung ist, Vermögen, welches ansonsten auf Dauer der Erbschaftsteuer entzogen wäre, in regelmäßigen Abständen der Ersatzerbschaftsteuer zu unterwerfen. Das Finanzamt war der Auffassung, auch nicht rechtsfähige Familienstiftungen unterliegen der Erbersatzsteuer und erließ einen entsprechenden Bescheid. Das Finanzgericht Köln gab dem Finanzamt in erster Instanz Recht.

Der BFH kippte die Entscheidung nun: Nicht rechtsfähige Stiftungen unterliegen nicht der Erbersatzbesteuerung.

 

Kein eigenes Vermögen

Maßgeblich ist nach Auffassung des BFH die Zivilrechtslage, so dass es nicht auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ankomme. Nicht rechtsfähige Stiftungen hätten keine eigene Rechtspersönlichkeit und kein eigenes Vermögen. Träger der Stiftungsvermögen sei ein Treuhänder, der dieses verwaltet und für die Stiftung handle. Da das Vermögen der nicht rechtsfähigen Stiftung dem Treuhänder gehöre, kann es nicht bei der Stiftung mit Ersatzerbschaftsteuer belegt werden.

 

Fazit

Dieses BFH-Urteil stellt für alle unselbständigen Stiftungen und ihre Destinäre eine gute Nachricht dar. Sie werden nun nicht mehr durch die Ersatzerbschaftsteuer belastet.

Nach der derzeitigen Gesetzeslage müssen nur rechtsfähige Familienstiftungen alle 30 Jahre mit einer Erbschaftsbesteuerung rechnen. Diese machten den überwiegenden Anteil der Stiftungen aus.

 

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