Kein Spendenabzug bei Erhalt eines Vorteils
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Rechtsanwältin Simone Scheffer
Steuerberaterin
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Geldzuwendungen sind nur dann Spenden und somit als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig, wenn sie nicht in Erwartung einer Gegenleistung oder eines besonderen Vorteils gewährt werden. Die rechtliche Qualifikation einer Geldzuwendung als Spende setzt voraus, dass diese unentgeltlich und fremdnützig erfolgt ist. Ein Spendenabzug ist ausgeschlossen, wenn die Zuwendung Ursache für einen vom Empfänger oder von einem Dritten gewährten Vorteil ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 9. Dezember 2014 betont (Az.: X R 4/11).
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall wollte der Kläger unter allen Umständen ein Grundstück für die Wohnbebauung erwerben, das im Flächennutzungsplan als Grünfläche ausgewiesen war und im Eigentum einer steuerbegünstigten Einrichtung stand. Grundstücke waren zu diesem Zeitpunkt in der Gemeinde knapp. Der Kläger stellte der Eigentümerin eine großzügige Spende für den Fall in Aussicht, dass er das Grundstück erhält. Schließlich kaufte er das Grundstück zu einem Kaufpreis von 80,00 DM/ qm. Er überwies einen Betrag an eine steuerbegünstigte GmbH, an der die Verkäuferin wesentlich beteiligt war. In seiner Einkommensteuererklärung legte der Kläger eine Spendenquittung der GmbH vor und machte den an die Tochtergesellschaft der Verkäuferin überwiesenen Betrag als Spende geltend.
Das Finanzamt und das Finanzgericht versagten dem Kläger den Spendenabzug nach § 10b Einkommensteuergesetz (EStG). Der BFH folgte der Vorinstanz. Der Kläger könne die Geldzuwendung nicht als Spende steuerlich geltend machen, da die Voraussetzungen einer Spende nicht gegeben seien. Das Gericht führte aus, dass der Spendenabzug eine freiwillige, uneigennützige Spendenmotivation voraussetze. Sie dürfe nicht im Tausch mit einer Gegenleistung erbracht werden, dann würde mit der Spende nicht mehr das Gemeinwohl, sondern das eigene Wohl gefördert werden. Nach Auffassung des BFH hing die Zuwendung unmittelbar mit dem Erwerb des Grundstücks zusammen. Das Gericht war überzeugt davon, dass ohne Erwerb des Grundstücks die Zuwendung nicht erfolgt wäre.
Fazit
Dieser Sachverhalt hat nicht nur Konsequenzen für den Kläger, dem der Spendenabzug versagt wurde, sondern auch für die Empfängerin der Zuwendung, die eine falsche Zuwendungsbescheinigung ausgestellt hat. Ihr droht die Spendenhaftung gemäß § 10b Abs. 4 EStG in Höhe von 30 % des zugewendeten Betrages. Vor Ausstellung einer Spendenquittung sollte immer sorgfältig geprüft werden, ob die Voraussetzungen einer Spende gemäß § 10b EStG vorliegen.
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