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Kassensicherungsverordnung - Übergangsregelung für Kassen- und Parkscheinautomaten sowie Ladepunkte für Elektrofahrzeuge

Kassen- und Parkscheinautomaten sowie Ladepunkte für Elektro- und Hybridfahrzeuge sind von der Pflicht zur Aufrüstung mit einer technischen Sicherungseinheit befreit.

Ihr Ansprechpartner

Dipl.- Kfm. Hauke Hübert
Dipl.- Kfm. Hauke Hübert
Leiter der Steuerabteilung
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit (IFU / ISM gGmbH)

0251 - 48204-21
h.huebert@bpg-muenster.de

Gemäß § 146a AO besteht die Pflicht, elektronische Kassensysteme mit einer technischen Sicherungseinrichtung (TSE) auszustatten. Im Hinblick auf die geplante Änderung der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) sind Kassen- und Parkschein-automaten sowie Ladepunkte für Elektro- und Hybridfahrzeuge von dieser Pflicht befreit.

TSE-Pflicht bei elektronischen Aufzeichnungssystemen

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 und der damit verbundenen Einführung des § 146a AO muss seit dem 1. Januar 2020 jedes elektronische Kassensystem mit einer TSE ausgestattet sein. Diese TSE speichert die Transaktionen der Kasse und generiert eine fortlaufende Signaturkette, um so Manipulationen zu verhindern. Diese TSE-Pflicht gilt für alle elektronischen Aufzeich-nungssysteme im Sinne des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV. Hierunter fallen grundsätzlich auch Kassen- und Parkscheinautomaten sowie Ladepunkte für Elektro- und Hybridfahrzeuge.   

Meldepflicht der TSE und des Kassensystems

Grundsätzlich müssen die Seriennummern der TSE und des Kassensystems dem Finanzamt gemäß § 146a Abs. 4 AO gemeldet werden. Hierfür gibt es bislang allerdings weder einen amtlichen Vordruck noch eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit.

Übergangsregelung für Kassen- und Parkscheinautomaten sowie Ladepunkte

Die geplante Änderung der KassenSichV sieht vor, Kassen- und Parkscheinautomaten sowie Ladepunkte für Elektro- und Hybridfahrzeuge aus dem Anwendungsbereich der KassenSichV herauszunehmen. Mit Inkrafttreten der Änderung werden die zuvor genannten Kassensysteme folglich von der TSE-Pflicht befreit sein. Um nun eine vorübergehende Aufrüstung dieser Kassensysteme bis zur Änderung der KassenSichV zu verhindern, wird die Pflicht zur Aufrüstung dieser Systeme mit einer TSE mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 3. Mai 2021 ausgesetzt.

Ihr Ansprechpartner:

Matthias Wenzel
Bachelor of Science

Steuerabteilung
Tel.:    0251/48204-76
Mail:    m.wenzel@bpg-muenster.de

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