Kabinett beschließt Entwurf des dritten Pflegestärkungsgesetzes (PSG III)
Im Juni 2016 hat das Bundeskabinett den Entwurf des dritten Pflegestärkungsgesetzes (PSG III) beschlossen. Die Änderungen durch das PSG III betreffen überwiegend das elfte und zwölfte Sozialgesetzbuch und somit in erster Linie die Länder und Sozialhilfeträger. Nachdem sich das vorherige Pflegestärkungsgesetz primär mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und dem dazugehörigen Begutachtungsverfahren beschäftigt hat, legt das PSG III den Fokus auf kommunale Pflegeberatung, Verbesserung der Versorgungsstruktur und Schutz vor Pflegebetrug.
Wesentliche Inhalte des PSG III
Zur Sicherstellung der Versorgung können Länder Ausschüsse einrichten, die sich mit regionalen und sektorenübergreifenden Versorgungsfragen befassen. Zudem haben die Pflegekassen die Pflicht, sich an diesen Ausschüssen zu beteiligen und Empfehlungen dieser in die Vertragshandlungen mit einzubeziehen. Des Weiteren sollen die Kommunen für die Dauer von fünf Jahren ein Initiativrecht zur Gründung von Pflegestützpunkten haben. Außerdem können Städte und Gemeinden künftig an Modellprojekten für neue Pflegeberatungsstrukturen teilnehmen, die zur Unterstützung Pflegebedürftiger und deren Angehörigen dienen. Zum Schutz vor Pflegebetrug erhalten die gesetzlichen Krankenkassen ein systematisches Prüfrecht, um auch häusliche Pflegedienste durch den MDK kontrollieren zu lassen. Abrechnungsprüfungen bei häuslichen Pflegediensten können von den Pflegekassen künftig auch unabhängig von den Qualitätsprüfungen des MDK durchgeführt werden, wenn Anhaltspunkte für fehlerhaftes Abrechnungsverhalten vorliegen.
Die im Kapitel sieben des zwölften Sozialgesetzbuches verankerten Hilfen zur Pflege werden an die Regelungen zur Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs und an das Bundesversorgungsgesetz (BVG) angepasst. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff enthält Elemente, die zu Abgrenzungsfragen zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Hilfe zur Pflege führen. Laut Expertenbeirat ergeben sich hierüber an dieser Stelle Anpassungsbedarfe. Demzufolge kann mit Anpassungen der Pflege-Buchführungsverordnung gerechnet werden, die infolge der Änderungen des §83 SGBXI und des SGBXII notwendig sind.
Weiterer Zeitplan
Die Regelungen des PSG III sollen überwiegend zum 01. Januar 2017 in Kraft treten, das Gesetz bedarf folglich noch der Zustimmung des Bundesrates. Dies geschieht vermutlich in der 948. Sitzung des Bundesrates am 23.09.2016.