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Neuregelung der Investitionskostenfinanzierung für Pflegeeinrichtungen

Auswirkung des Entwurfs der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI (APG DVO NRW) auf Einrichtungen der stationären Altenhilfe – Update

Auswirkung des Entwurfs der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI (APG DVO NRW) auf Einrichtungen der stationären Altenhilfe – Update

In unserem Newsletter 3/2014 haben wir Ihnen davon berichtet, dass die Landesregierung Nordrhein-Westfalen eine umfassende Reform des Pflegerechts in NRW plant. In diesem Zusammenhang sollen die bislang getrennten Gesetze zum Heimrecht (Wohn- und Teilhabegesetz NRW) und zum Investitionsfinanzierungsrecht (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen) zu einem Gesetz, dem "GEPA NRW" (Gesetz zur Entwicklung und Stärkung der Qualität von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen, Menschen mit Behinderung und ihre Angehörige), zusammengefasst und die Investitionskostenförderung reformiert werden. Für den Bereich der Investitionskostenfinanzierung sind hier seitens der Landesregierung Neuregelungen in einer "Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und § 92 SGB XI" (APG DVO NRW) – als Bestandteil des GEPA – getroffen worden.

Nachdem am 31. März 2014 der erste Entwurf der "APG DVO NRW" veröffentlicht wurde, ist nach eingehenden Beratungen am 2. September 2014 ein zweiter, überarbeiteter Entwurf veröffentlicht worden.

Im Vergleich zum ersten Entwurf fallen insbesondere folgende Änderungen auf:

  • Bei der Berechnung der betriebsnotwendigen Anschaffungs- und Herstellungskosten werden nun EUR 1.887 je m² Nettogrundfläche (bislang EUR 1.870 je m²) anerkannt, wobei für jeden Platz maximal 53 m² (bislang 50 m²) berücksichtigungsfähig sind. Die maximal anerkennungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten erhöhen sich somit im Vergleich zum ersten Entwurf von EUR 93.500 (50 m² x EUR 1.870 je m²) auf EUR 100.011 (53 m² x EUR 1.887) bzw. um rd. 7 %. 
  • Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung von langfristigem Anlagevermögen sind in Höhe von jährlich EUR 18,77 je m² (bislang EUR 15,90 je m²) der berücksichtigungsfähigen Nettogrundfläche anerkennungsfähig. 
  • Den ursprünglich sehr eng auszulegenden Zweckbindungen der Finanzierungstöpfe wurden in § 4 Abs. 6 und in § 6 Abs. 4 der Verordnung Ausnahmen hinzugefügt. Bezüglich der Finanzierung von Kosten zur Anschaffung und Aufrechterhaltung des sonstigen Anlagevermögens und Kosten der Instandhaltung von langfristigen Anlagegütern ist eine Quersubventionierung ausnahmsweise möglich, sofern es sich um dringend erforderliche Maßnahmen handelt. 
  • Für Altenhilfeeinrichtungen im Miet-/Pachtmodell wurde in § 8 Abs. 9 der Verordnung eine Ausnahmeregelung (Bestandsschutz) eingefügt. Mieten/Pachten, die vor dem 1. Februar 2014 als betriebsnotwendig anerkannt worden sind, können – sofern diese die im Rahmen einer fiktiven Vergleichsberechnung ermittelten Beträge übersteigen – bis längstens zum 31. Dezember 2019 beibehalten werden. Nach diesem Zeitraum ist die Miete/Pacht nur anerkennungsfähig, soweit diese den ermittelten fiktiven Vergleichsbetrag nicht um mehr als zehn Prozent überschreitet.


Es ist zu erwarten, dass es bis zu den abschließenden Beratungen Anfang Oktober 2014 noch zu weiteren Änderungen kommen wird. Zielvorgabe der Landesregierung ist es, das "GEPA" mit seiner "APG DVO NRW" in der Plenarsitzung des Landtags am 1. und 2. Oktober 2014 zu beschließen. Über die weitere Entwicklung halten wir Sie auf dem Laufenden.

Aus der Gesetzesreform ergeben sich jedoch in der Praxis folgende Fragestellungen, mit denen Sie Sich frühzeitig (und vorausschauend) auseinandersetzen sollten:

Welche Konsequenzen haben die geplanten Änderungen für die Ertragslage der Unternehmen?

Aufgrund des Wegfallens der Kompensationsmöglichkeit zwischen dem i. d. R. positiven investiven und dem negativen pflegesatzfinanzierten Bereich, sehen wir das immanente Risiko, dass viele Jahresabschlüsse künftig – zum Teil deutlich – negativ ausfallen werden, was mittelfristig zu einem Aufzehren von Rücklagen bis hin zu wirtschaftlichen Schieflagen führen kann.

Welche Wege sind zu beschreiten um die Ergebnisse im pflegesatzfinanzierten Bereich zu verbessern?

Hier gibt es grundsätzlich zwei Wege, die sich gegenseitig nicht ausschließen: Erlössteigerung und/oder Kostenreduktion. Welcher dieser Wege für Ihr Unternehmen der richtige ist, lässt sich jedoch aus der Ferne nicht zutreffend beantworten.

Zur fachkundigen Auseinandersetzung mit den praktischen Auswirkungen der gesetzlichen Neuregelungen bieten wir Ihnen daher gerne die Leistungen der BPG Unternehmensberatung an. Mit externem Blick auf Ihr Unternehmen können sowohl vorhandene Herausforderungen als auch Optimierungspotentiale identifiziert werden. Gemeinsam mit Ihnen erstellen wir ein Konzept und begleiten dessen Umsetzung, um auch innerhalb der neuen Rahmenbedingungen die Leistungsfähigkeit Ihres Unternehmens zu sichern.

Im Herbst 2014 bieten wir zudem eine Fortbildungsveranstaltung zur neuen Investitionskostenfinanzierung an; näheres hierzu folgt in Kürze.

Ihre Ansprechpartner:

Dipl.-Bw. (FH) Sven Homm 
Steuerberater 
BPG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
Tel. 0251/48204-0 
eMail: s.homm@bpg-muenster.de 

Christian Stienhans 
Master of Arts Management im Gesundheitswesen 
BPG Unternehmensberatungsgesellschaft 
Tel. 0251/48204-71 
eMail: c.stienhans@bpg-muenster.de

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