Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten
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Dipl.- Kfm. Hauke Hübert
Leiter der Steuerabteilung
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit (IFU / ISM gGmbH)
0251 - 48204-21
h.huebert@bpg-muenster.de
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 17. März 2022 (IV C 4 – S 2223/19/10003:013) steuerliche Maßnahmen als Anerkennung des gesellschaftlichen Engagements zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Betroffenen festgehalten.
Die folgenden Maßnahmen stellen wir hierzu vor:
Spenden
- Nachweis steuerbegünstigter Zwecke
Als Nachweis der Zuwendungen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten genügt ein Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (z.B. Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking). Eine Zuwendungsbestätigung ist nicht erforderlich.
- Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten
Grundsätzlich sind steuerbegünstigte Körperschaften verpflichtet, ihre Mittel für die in der Satzung festgehaltenen Zwecke zu verwenden.
Es ist jedoch unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die keine mildtätigen Zwecke fördert bzw. deren Zwecke nicht in der Förderung Notleidender /Hilfsbedürftiger besteht, wenn diese Mittel im Rahmen einer Sonderaktion für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Betroffenen erhält und diese unmittelbar selbst für den genannten Zweck verwendet. Eine Satzungsänderung hat hier nicht zu erfolgen.
Unschädlich sind zugleich Mittelweiterleitungen im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, wenn
- Die Spenden an eine steuerbegünstigte Körperschaft,
- Die mildtätige Zwecke verfolgt oder an eine inländische Person des öffentlichen Rechts bzw. inländische öffentliche Dienststelle zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten weitergeleitet werden
Die steuerbegünstigte Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, hat entsprechende Zuwendungsbestätigungen zu bescheinigen. Auf die Sonderaktion ist hinzuweisen.
Weitere Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften
Es ist zudem unschädlich, neben der Verwendung von eingeworbenen Spendenmitteln, sonstige bereits vorhandene Mittel, die keiner anderen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Betroffene einzusetzen. Dies gilt auch für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten.
Vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine
Einrichtungen, die der Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen dienen, gelten als Zweckbetrieb gem. § 68 Nr. 1 Buchstabe c AO.
Sofern eine steuerbegünstigte Körperschaft Personal oder Räumlichkeiten gegen Entgelt stellt, die für die Bewältigung der Auswirkungen des Krieges in der Ukraine notwendig sind, wird es nicht beanstandet, wenn dies dem allgemeinen Zweckbetrieb gem. § 65 AO zugeordnet wird.
In umsatzsteuerlicher Hinsicht sind die Regelungen für umsatzsteuerliche Befreiungstatbestände gem. § 4 Nr. 18, Nr. 23 bzw. 24 UStG oder die Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG zu überprüfen.
Im Weiteren wird bei der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen und Personal in diesem Zusammenhang von der Besteuerung im Billigkeitswege abgesehen.
Lohnsteuer
Verzichtet ein Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens
- Zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers an vom Krieg in der Ukraine geschädigten Arbeitnehmer des Unternehmens oder Arbeitnehmer von Geschäftsfreunden
- Zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne von § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG
So bleiben die Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz. Die Verwendungsauflage ist dabei zu erfüllen und entsprechend zu dokumentieren. Es gilt zudem zu beachten, dass der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn im Lohnkonto aufzuzeichnen ist.
Die steuerfrei belassenen Lohnteile sind in der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende zu berücksichtigen. Da diese Lohnteile keinerlei Steuerabzug unterlegen haben, würde eine Berücksichtigung als Spenden zu einer doppelten Entlastung führen.
Die Verwaltungsanweisung gilt für die Maßnahmen, die vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt werden.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Stephanie Schlürmann-Birkenfeld
Bachelor of Arts
Steuerabteilung
s.schluermann-birkenfeld@bpg-muenster.de
Telefon:0251-48204-74
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