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Grundsteuerreform - Baldiger Handlungsbedarf

Aufgrund der Grundsteuerreform ist jede Eigentümerin und jeder Eigentümer von Grundbesitz verpflichtet, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) elektronisch beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Ihr Ansprechpartner

Dipl.- Kfm. Hauke Hübert
Dipl.- Kfm. Hauke Hübert
Leiter der Steuerabteilung
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit (IFU / ISM gGmbH)

0251 - 48204-21
h.huebert@bpg-muenster.de

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 die gesetzlichen Regelungen zur Grundsteuer für unvereinbar mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes erklärt.

Das Bundesverfassungsgericht hatte demzufolge dem Gesetzgeber eine Frist für die Neuregelung bis zum 31. Dezember 2019 gesetzt. Dem ist der Bundesgesetzgeber mit dem Ende 2019 verabschiedeten, sogenannten Bundesmodell nachgekommen, welches bundesweit gilt, sofern ein Land nicht von der Möglichkeit Gebrauch macht, eine Öffnungsklausel zu nutzen und ein eigenes Grundsteuermodell zu beschließen.

Nordrhein-Westfalen hat sich für das Bundesmodell entschieden. Von der Öffnungsklausel haben Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Hamburg Gebrauch gemacht.

Das neue Grundsteuerrecht findet ab dem 1. Januar 2025 Anwendung.

Die Einheitswerte auf den 1. Januar 1935 (neue Länder) und 1. Januar 1964 (alte Länder) verlieren dabei im Zuge der Grundsteuerreform am 31. Dezember 2024 ihre Gültigkeit und dürfen ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr als Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer herangezogen werden.

Aufgrund der Grundsteuerreform ist jede Eigentümerin und jeder Eigentümer von Grundbesitz verpflichtet, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) elektronisch beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Hierzu zählen auch Unternehmen und Institutionen mit umfangreichem Grundbesitz.

Vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 muss die Feststellungserklärung digital bei dem zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Es besteht dann eine kostenlose Möglichkeit über www.elster.de die Feststellungserklärung dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln.

Neuer Hauptfeststellungszeitpunkt ist der 1. Januar 2022. Zu diesem Stichtag werden die neuen Grundsteuerwerte (zuvor Einheitswerte) festgestellt. 
Es ist jedoch zu beachten, dass die Kommunen die Grundsteuer bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 weiterhin nach der bisherigen Rechtslage berechnen und erheben. Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die an die Städte und Gemeinden zu leistende Grundsteuer.

Im Rahmen der Vorbereitung der Feststellungserklärung sind unter Anderem Angaben zur Lage des Grundstücks, Grundstückart, Baujahr sowie zur Bruttogrundfläche erforderlich.

Für bestimmten Grundbesitz muss in Nordrhein-Westfalen zunächst jedoch keine Steuererklärung eingereicht werden, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  1. Die wirtschaftliche Einheit liegt vollständig in Nordrhein-Westfalen und 
  2. sie ist in vollem Umfang nach §§ 3 bis 7 des Grundsteuergesetzes steuerbefreit.

Sofern davon ausgegangen wird, dass wirtschaftliche Einheiten die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, reicht es aus, wenn dem Belegenheitsfinanzamt bis zum 31. Oktober 2022 eine Auflistung dieser Einheiten eingereicht wird, aus der der Grund für die vollständige Steuerbefreiung hervorgeht.

Hierzu finden Sie unter dem folgenden Link weitere Informationen:

https://www.finanzverwaltung.nrw.de/informationen-fuer-eigentuemer-von-steuerbefreitem-grundbesitz

Der Grundbesitz einer inländischen Körperschaft, die nach der Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, der für gemeinnützige Zwecke verwendet wird, ist gem. § 3 GrStG von der Grundsteuer befreit.

Es gilt in diesem Zusammenhang zu beachten, dass bei einer gemeinnützigen anerkannten Körperschaft nur eine partielle Grundsteuerbefreiung gilt. Folgender Grundbesitz einer gemeinnützigen Körperschaft gilt als steuerpflichtig:

  • Der zu Wohnzwecken benutzt wird, soweit dieser nicht unter § 5 Abs. 1 GrStG (z.B. Wohnräume in Schülerheimen, Ausbildungs- und Erziehungsheimen, Bereitschaftsräume) fällt,
  • Auf dem ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ausgeübt wird (z.B. Cafeteria, Kiosk etc.),
  • Der einem Dritten (nicht begünstigter Rechtsträger im Sinne von § 3 Abs. 1 GrStG) zur Benutzung überlassen wird.

Soweit oben genannte Bereiche vorliegen, ist eine Feststellungserklärung abzugeben. Voraussichtlich wird diese dann um eine Anlage zur Grundsteuerbefreiung ergänzt.

Wir empfehlen frühzeitig Unterlagen und Informationen, den Grundbesitz betreffend zusammen zu stellen (Lageplan mit Übersicht), um jeweils Grundsteuerbefreiungstatbestände erneut zu überprüfen, Abgrenzungen der grundsteuerpflichtigen und grundsteuerbefreiten Bereiche vorzunehmen und damit eine fristgerechte Abgabe der Feststellungserklärung zu gewährleisten.

Gerne beraten und unterstützen wir Sie dabei.

Stephanie Schlürmann-Birkenfeld
Bachelor of Arts
Steuerabteilung

s.schluermann-birkenfeld@bpg-muenster.de
Telefon:0251-48204-74

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Dipl.- Kfm. Hauke Hübert
Dipl.- Kfm. Hauke Hübert
Leiter der Steuerabteilung
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