Gestellung von DRK-Schwestern unterliegt nicht mehr der Überlassungshöchstdauer des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)
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Rechtsanwältin Agnes Lisowski
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Am 10. März 2017 haben wir bereits berichtet, dass das BAG in seinem Beschluss vom 21. Februar 2017 (Az.: 1 ABR 62/12) in Anlehnung an das Urteil des EuGH vom 17.11.2016 (Az.: C-216/15) entschieden hat, dass die Gestellung von DRK-Schwestern eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG darstellt. Damit unterlag die Gestellung der DRK-Schwestern seit dem 1. April 2017 der in § 1 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 1b AÜG normierten Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten.
Der in Erwartung der BAG Entscheidung bereits im Februar 2017 von der Bundesarbeitsministerin, Andrea Nahles, und dem DRK-Präsidenten, Dr. Rudolf Seiters, erarbeitete Kompromiss hinsichtlich der Dauer der Gestellung von DRK-Schwestern ist nunmehr gesetzlich verankert.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung am 27. Juli 2017 ist das Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz und andere freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen (DRK-Gesetz) um § 2 Abs. 4 ergänzt worden. Der neu hinzugefügte Absatz schließt die Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 1b AÜG auf die Gestellung von DRK-Schwestern aus. In § 1 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 1b AÜG ist die Dauer einer zulässigen Arbeitnehmerüberlassung geregelt. Demnach hat eine Arbeitnehmerüberlassung vorübergehend höchstens bis zu einer Dauer von 18 Monaten zu erfolgen.
Mit dem Ausschluss der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 1b AÜG auf die Gestellung der DRK-Schwestern, ist diese nunmehr zeitlich unbegrenzt möglich.
Alle anderen Vorschriften des AÜG finden auf die Gestellung der DRK-Schwestern weiterhin Anwendung. So sind z.B. der EqualPay-Grundsatz (§ 8 AÜG) und die Vorgaben hinsichtlich der vertraglichen Gestaltung der Gestellungsverhältnisse (§ 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 sowie § 11 Abs. 1 und 2) weiterhin zu beachten.
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