Geplante Änderungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes - Brückenteilzeit und Befristungshöchstdauer
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Rechtsanwältin Agnes Lisowski
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Mit Wirkung zum 1. Januar 2019 sind zwei gravierende Änderungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) geplant.
Brückenteilzeit
Laut einem Referentenentwurf der Bundesregierung vom 17. April 2018 soll das TzBfG um einen Anspruch auf eine Brückenteilzeit ergänzt werden. Die Brückenteilzeit soll den Arbeitnehmern zu einer an den Bedürfnissen ihrer Lebensphase angepassten Arbeitszeit verhelfen und einer Altersarmut – vor allem von Frauen – entgegenwirken.
In Betreiben, in denen in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt sind, sollen länger als 6 Monate beschäftigte Arbeitnehmer eine befristete Reduzierung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verlangen dürfen. Die Arbeitszeit ist mindestens für ein Jahr und höchstens für fünf Jahre zu reduzieren. Durch Tarifvertrag kann von dem zuvor genannten Zeitrahmen abgewichen werden. Während der Brückenteilzeit hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine weitere Verringerung oder eine Verlängerung seiner Arbeitszeit. Eine einvernehmliche Änderung der Arbeitszeit ist jedoch während der Brückenteilzeit zulässig.
Befristungshöchstdauer
Ein Gesetzesentwurf der Fraktion der AfD vom 24. April 2018 sieht die Einführung einer zeitlichen Höchstgrenze für befristete Arbeitsverhältnisses von bis zu 2 Jahren vor. Die AfD beabsichtigt damit, die Kettenbefristungen zu verhindern und die Befristung dennoch als Mittel zur Flexibilität des Arbeitsmarktes zu erhalten.
Die zeitliche Höchstgrenze soll sowohl für die sachgrundlose Befristung als auch für die Befristung mit Sachgrund gelten.
Eine Befristung über die zeitliche Höchstgrenze von 2 Jahren hinaus soll nur in engen Ausnahmefällen zulässig sein. Der Gesetzesentwurf enthält vier Ausnahmen:
- Der Arbeitnehmer wird zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt und die Verlängerung der Vertretung über die Höchstgrenze hinaus war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbar – ein über zwei Jahre hinausgehender Vertretungsbedarf würde damit fast unmöglich gemacht;
- Die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt eine längere Befristung – hierbei nennt der Gesetzesentwurf bereits Beispielfälle wie befristete Beschäftigung von Experten im Rahmen einer Projektarbeit, der Beratung oder der Politik oder von Sportlern und Künstlern;
- Das befristete Beschäftigungsverhältnis dient der Qualifikation des Arbeitnehmers;
- Die Befristung beruht auf einem gerichtlichen Vergleich.
Weiterhin sieht der Gesetzesentwurf vor, dass eine Befristung unzulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber innerhalb der drei zurückliegenden Jahre bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat oder wenn der Arbeitgeber dieselbe Stelle bereits innerhalb der drei zurückliegenden Jahre mit einem Arbeitnehmer, der in einem befristeten Arbeitsverhältnis stand, besetzt hat. Auch von dieser Regelung sieht der Gesetzesentwurf Ausnahmen vor:
- für die saisonale Arbeit
- wenn die Eigenart der Arbeitsleistung eine weitere Befristung rechtfertigt,
- wenn das vorangegangene Arbeitsverhältnis ein Ausbildungsverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis zum Erwerb einer Qualifikation war oder
- wenn die Unzulässigkeit der erneuten Befristung für den weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigenden Arbeitgeber eine außerordentliche wirtschaftliche Härte darstellen würde.
Trotz der Ausnahmeregelungen ist anzunehmen, dass die Arbeitgeber, sollten die von der Fraktion der AfD angeregten Änderungen des TzBfG umgesetzt werden, künftig von befristeten Arbeitsverhältnissen Abstand nehmen bzw. diese höchstens für zwei Jahre vereinbaren.
Der Koalitionsvertrag zwischen der CDU, CSU und SPD vom 14. März 2018 sieht für die Teilzeitarbeit die Einführung eines Anspruchs auf Rückkehr aus der Teilzeit, somit die Einführung der Brückenteilzeit, und die Übertragung der Darlegungslast im TzBfG auf den Arbeitgeber vor. Eine wie die von der Fraktion der AfD geforderte Befristungshöchstdauer oder die von der Fraktion Die Linke geforderte Abschaffung der sachgrundlosen Befristung (zuletzt abgelehnt in der Bundestagssitzung vom 23. Juni 2017) ist von der Bundesregierung derzeit nicht geplant. Aufgrund des mit der Befristungshöchstdauer verbundenen großen Einschnittes in das Befristungsrecht, der Bindung der Abgeordneten an den Koalitionsvertrag und der großen Bedeutung der Befristung für den Arbeitsmarkt ist anzunehmen, dass der Gesetzesentwurf der Fraktion der AfD im Gegensatz zu dem Referentenentwurf der Bundesregierung vom Bundestag nicht verabschiedet wird.
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