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Geplante Änderungen der Umsatzsteuerbefreiung im Jahressteuergesetz 2019

Im Jahressteuergesetz 2019 sind mehrere Änderungen im Bereich der Umsatzsteuerbefreiungen des § 4 UStG geplant.

Ihr Ansprechpartner

Dipl.- Kfm. Hauke Hübert
Dipl.- Kfm. Hauke Hübert
Leiter der Steuerabteilung
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit (IFU / ISM gGmbH)

0251 - 48204-21
h.huebert@bpg-muenster.de

Der Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019) enthält Maßnahmen zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Bekämpfung von Steuergestaltungen sowie zahlreiche Anpassungen an das Unionsrecht und die Rechtsprechung des EuGH. Von wesentlicher Bedeutung für steuerbegünstigte Körperschaften sind die nachfolgend dargestellten geplanten Änderungen im Bereich der Umsatzsteuerbefreiungen nach § 4 UStG. Der Bundestag hat den Gesetzesentwurf am 7.11.2019 verabschiedet. Der Bundesrat muss dem Gesetz allerdings noch zustimmen.

Steuerfrei waren nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG bisher nur Krankenhäuser gemäß § 108 SGB V. Ab sofort sind auch Krankenhäuser aufgenommen, die vergleichbare Leistungen erbringen. Zudem wird die Steuerbefreiung auf die Leistungen im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung gemäß § 73b SGB V und der ambulanten Leistungen in stationären Pflegeeinrichtungen gem. § 119b SGB V ausgedehnt. Die bisherige Regelung in § 4 Nr. 14d UStG zur „Apparategemeinschaft“ wird zugunsten der neuen Vorschrift in § 4 Nr. 29 UStG gestrichen.

Die Tatbestandsmerkmale für eine Befreiung nach § 4 Nr. 18 UStG waren bisher die Zugehörigkeit als steuerbegünstigte Körperschaft i. S. d. §§ 52 bis 54 AO zu einem amtlich anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege, die Leistungserbringung gegenüber dem hilfsbedürftigen Personenkreis des § 53 AO und das Abstandsgebot für die Entgelte. Zukünftig soll sich die Befreiungsnorm an der aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) übernommenen Formulierung „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen“ ableiten. Weiterhin erforderlich ist die Leistungserbringung durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder andere Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden.

Im Regierungsentwurf des Gesetzes war eine vollständige Neuregelung vorgesehen, die insbesondere eine Zusammenfassung der beiden bisher bestehenden Regelungen in § 4 Nr. 21 und § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG in einem neuen § 4 Nr. 21 UStG-E beinhaltete. Die bisherige Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22a UStG für Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art sollte ersatzlos gestrichen werden. Diese Änderungen sind auf heftige Gegenwehr gestoßen, da sie insbesondere im Bereich der Erwachsenen-, Familien- und Jugendbildung, der allgemeinen Weiterbildung und der Angebote im sozialen Bereich eine  Umsatzsteuerpflicht bewirkt hätte. Der Bundesrat hatte im laufenden Gesetzgebungsverfahren eine Überprüfung der Neuregelung gefordert. In dem nun vom Bundestag beschlossen Gesetz ist diese Änderung wieder entfallen, so dass die Steuerfreiheit für Bildungsleistungen gemäß der Nr. 21 und 22 weiterhin bestehen bleibt.

Die geplante Änderung des § 4 Nr. 23 UStG erweitert die Befreiungsnorm, indem nun die Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen steuerfrei gestellt werden. Anderseits wirft die Neufassung Abgrenzungsprobleme hinsichtlich der eng verbundenen Umsätze sowie Fragen der Beschränkung durch die Formulierung „keine systematische Gewinnerzielung“ auf. In § 4 Nr. 25 UStG ist der Verweis auf die Wohlfahrtsverbände als Einrichtungen mit sozialen Charakter ersatzlos entfallen.

Der eingangs erwähnte neue § 4 Nr. 29 UStG zur Kostengemeinschaft basiert auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL. Wesentliche Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung der dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten sind deren Unmittelbarkeit, der Zusammenschluss und die jeweils anteilige Kostenerstattung der Gemeinschaft.

Die Neuregelungen sollen grundsätzlich zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.

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