Bild: Steine

Erfahrung schafft Vertrauen

GEPA NRW / WTG NRW: Fristverlängerung für die Umsetzung der Einzelzimmerquote zugunsten der Kurzzeitpflege

Nach einem neuen Erlass ist nun in bestimmten Fällen eine Verlängerung der Frist für die Umsetzung der Einzelzimmerquote von 80 % möglich.

Ihre Ansprechpartner

Dipl.-Bw. (FH) Sven Homm
Dipl.-Bw. (FH) Sven Homm
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
0251 - 48204-64
s.homm@bpg-muenster.de

Dipl.-Kfm. Reinhold Jucks
Dipl.-Kfm. Reinhold Jucks
Geschäftsführer
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater

0251 - 48204-15
r.jucks@bpg-muenster.de

Ab dem 1. August 2018 müssen in stationären Pflegeeinrichtungen 80 % der Zimmer als Einzelzimmer und Bäder als Einzel- oder Tandembad angeboten werden. Einrichtungen, die diese Mindestanforderungen an die Wohnqualität nicht erfüllen, sollen nach dem Willen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (kurz: "MAGS") ein Wiederbelegungsverbot für die nicht WTG-konformen Zimmer erhalten (vgl. unsere aktuelle Meldung vom 5. Oktober 2017).

Nach einem neuen Erlass des MAGS vom 26. Oktober 2017 ist nun jedoch in bestimmten Fällen eine Verlängerung der o. g. Frist möglich. Danach ist Anträgen auf Genehmigung einer Ausnahme von der fristgemäßen Umsetzung der Anforderungen nach § 47 Abs. 3 WTG NRW (Verpflichtung zur Umsetzung der Einzelzimmerquote, Vorhandensein einer ausreichenden Zahl an Bädern) statt zu geben, wenn:

1. es sich um Einrichtungen der solitären oder separaten Kurzzeitpflege handelt oder

2. in Einrichtungen mit umfassenden Leistungsangebot (im Sinne des § 18 WTG) die oberhalb der vorgeschriebenen Einzelzimmerquote von 80 % liegenden Doppelzimmer nach dem 31. Juli 2018 ausschließlich für die Kurzzeitpflege genutzt werden.

In diesen Fällen sind die Doppelzimmer auch von den Anforderungen an die Bädersituation befreit.

Die Nutzung der in diesen Zimmern befindlichen Plätze nach dem 31. Juli 2018 als sogenannte eingestreute Plätze ist ausgeschlossen. Auch eine nur vorübergehende Belegung mit Bewohnern der vollstationären Dauerpflege ist untersagt. Die Einhaltung der Untersagung soll überprüft werden.

Die durch die Ausnahmeregelung als Kurzzeitpflegeplätze nutzbar gemachten Doppelzimmer sind nicht als eigenständige Einrichtung zu behandeln und gelten weiterhin als Bestandteil der vollstationären Dauerpflegeeinrichtung im Sinne des § 18 WTG. Bei der Berechnung der Einzelzimmerquote bleiben diese Zimmer jedoch außen vor.

Die Ausnahmeregelung bezüglich der solitären bzw. separaten Kurzzeitpflege (Nr. 1) soll auf Dauer erteilt werden. Die Ausnahmeregelung für vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen, die ihre Doppelzimmer als Kurzzeitpflegeplätze nutzen möchten (Nr. 2), ist jedoch befristet bis zum 31. Juli 2021.

Grundsätzlich sei aus Sicht des zuständigen Ministers Laumann der Schutz der Privat- und Intimsphäre der zu pflegenden Menschen wichtig und der bestehende Bestand an Doppelzimmern sukzessive zu reduzieren. Allerdings sieht der Minister auch einen großen Bedarf an Kurzzeitpflegeplätzen für Menschen, bei denen aufgrund einer besonderen Situation vorübergehend keine häusliche Pflege möglich ist. Da es sich bei der Kurzzeitpflege, anders als bei der stationären Dauerpflege, um eine kurze Verweildauer in den Einrichtungen handelt, sei es aus Sicht des Ministers richtig, ähnliche Standards wie in den Krankenhäusern zu ermöglichen. "Mit dem Erlass haben wir nun einen pragmatischen Anreiz für die Träger, mehr Plätze zu schaffen", erklärte Minister Laumann.

Zwar wird der Erlass von kritischen Stimmen bereits als "Pflästerchen" auf den gesetzlich verordneten Platzzahlabbau bezeichnet, jedoch ergibt sich durch den neuen Erlass für Einrichtungen der vollstationären Dauerpflege die Möglichkeit, ihre noch nicht WTG-konformen Doppelzimmer bis zum 31. Juli 2021 nutzbar zu machen und so Zeit für Modernisierungsmaßnahmen zu gewinnen.

Ihre Ansprechpartner

Dipl.-Bw. (FH) Sven Homm
Dipl.-Bw. (FH) Sven Homm
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
0251 - 48204-64
s.homm@bpg-muenster.de

Dipl.-Kfm. Reinhold Jucks
Dipl.-Kfm. Reinhold Jucks
Geschäftsführer
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater

0251 - 48204-15
r.jucks@bpg-muenster.de

sekretariat@bpg-muenster.de 004925148204-0 Nevinghoff 30
Münster
Nordrhein-Westfalen
48147
Deutschland