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GEPA NRW / APG DVO NRW: Verzögerungen bei der Bescheiderteilung konkretisieren sich

Es liegen konkrete Informationen darüber vor, dass die erstmaligen Bescheide auf Feststellung und Festsetzung der Investitionskosten überwiegend erst im Verlauf des Jahres 2017 erteilt werden.

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Dipl.-Bw. (FH) Sven Homm
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Dipl.-Kfm. Reinhold Jucks
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In unserer aktuellen Meldung vom 14. Oktober 2016 haben wir Ihnen davon berichtet, dass Ministerin Barbara Steffens in einer Pressemitteilung darüber informiert hat, dass sich die eigentlich zum Jahresbeginn 2017 vorzunehmende erstmalige Abrechnung nach dem neuen Verfahren um einige Wochen bzw. Monate verzögern werde. In einem Schreiben an den Landtag berichtete die Ministerin über faktische Umsetzungsschwierigkeiten bei den neuen Investitionskostenregelungen des GEPA und dass bis Ende Oktober 2016 2.098 (bzw. 78 %) der Anträge auf Investitionskostensätze noch nicht bearbeitet seien.

Aktuell liegen uns Informationen darüber vor, dass das Ministerium mittlerweile eingeräumt hat, dass die Abarbeitung dieser hohen Anzahl von Anträgen in 2016 unmöglich erreichbar sei und dass die überwiegende Zahl der Bescheide tatsächlich erst im Jahr 2017 – und dann mit Rückwirkung zum 1. Januar 2017 – ergehen werde. Die Komplexität des Umstellungsverfahrens, des vorhandenen  Daten- und Aktenbestandes auf Seiten der Landschaftsverbände sowie der Entwicklung einer funktionsfähigen Software wurden falsch eingeschätzt.

Jedoch wurde von Seiten des Ministeriums die Aussage getätigt, dass es nicht zu einer nochmaligen Verlängerung der Altbescheide um ein weiteres Jahr kommen werde. Den Bewohnern sei ein weiteres Warten auf eine „transparente Berechnungen der Investitionskosten nach dem Tatsächlichkeitsprinzip“ nicht zuzumuten. Hoher Mehraufwand bei den Trägern ist entsprechend in Kauf zu nehmen.

Für die Trägerinnen und Träger von stationären Altenhilfeeinrichtungen bedeutet dies, dass sie überwiegend im Verlauf des Jahres 2017 einen erstmaligen Bescheid auf Feststellung und Festsetzung der Investitionskosten mit Rückwirkung zum 1. Januar 2017 erhalten werden. Wichtig ist dabei zu beachten, dass Entgelterhöhungen, dies betrifft auch die investiven Entgelte, gemäß dem Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (WBVG) vier Wochen vor Inkrafttreten, also bis spätestens zum 3. Dezember 2016, angekündigt werden müssen. Ob sich eventuelle Erhöhungen ergeben, ist im Einzelfall zu prüfen. Da die notwendige Grundlage für die Ankündigung – der sich aus dem Bescheid auf Festsetzung der Investitionskosten ergebende Investitionskostensatz – erst im Verlauf des Jahres 2017 bekannt sein wird, sollte für das Ankündigungsschreiben eine Schätzung auf Grundlage der beantragten Daten vorgenommen werden.

Wir unterstützen Sie gerne zum Thema "GEPA NRW" bzw. "APG DVO NRW" und weisen insbesondere auf unsere Seminare hin.

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