GEPA NRW / APG DVO NRW: Verschiebung der Antragsfristen für das neue Festsetzungsverfahren
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Durch Allgemeinverfügung vom 22. Juni 2017 hat das MGEPA nun die Antragsfristen für das Festsetzungsverfahren 2018/2019 auf den 31. Oktober 2017 verschoben. Die Frist zum Erlass des Festsetzungsbescheids wurde auf dem 31. März 2018 verschoben.
Grundsätzlich ist die Beantragung von Bescheiden über die Festsetzung anerkennungsfähiger Investitionsaufwendungen für stationäre Altenhilfeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen im § 12 APG DVO NRW geregelt. Gem. § 12 Abs. 3 APG DVO NRW erfolgt die Beantragung des Festsetzungsbescheids in Bestandsfällen in ungeraden Kalenderjahren jeweils bis zum 31. August des Jahres für die beiden Folgejahre. Weiterhin regelt diese Vorschrift, dass die Bescheide durch die Landschaftsverbände bis zum 15. November nach Beantragung zu ergehen haben. Für das erste Festsetzungsverfahren 2016/2017 wurden die Fristen mehrfach verlängert. Abschließend waren die Anträge zum 31. Oktober 2015 zu stellen; die Bescheiderteilung durch die Landschaftsverbände soll zum 31. Juli 2017 erfolgen. Für das Festsetzungsverfahren 2018/2019 bedeutet dies, dass alle stationären Altenhilfeeinrichtungen grundsätzlich bis zum 31. August 2017 aufgefordert sind, einen Folgeantrag auf Festsetzung der anerkennungsfähigen Investitionsaufwendungen zu stellen.
In der Begründung zur Allgemeinverfügung führt das Ministerium an, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt – trotzt Vorhandensein eines automatisierten IT-Systems zur Erstellung der Bescheide seit Beginn des Jahres – erst rund 20 % der Erstbescheide auf Feststellung und Festsetzung der anerkennungsfähigen Investitionsaufwendungen erlassen seinen. Nach Auskunft der Landschaftsverbände seien für die Erstbescheidung die Verwaltungskapazitäten im Jahr 2017 vollständig ausgelastet. Dadurch ist das MGEPA der Meinung, dass es keinen Sinn macht, von den Trägerinnen und Trägern eine Antragsstellung bereits bis Ende August 2017 abzuverlangen. Durch die Verschiebung der Frist auf Ende Oktober sei aufgrund der Auslastung der Landschaftsverbände nicht mit noch weiteren Verzögerungen für das Bescheidungsverfahren 2018/2019 zu rechnen. Vielmehr führe die Verschiebung der Frist dazu, dass mehr Einrichtungen bei neuer Antragsstellung bereits über die Bescheide zum 1. Januar 2017 verfügen werden als noch zum 31. August 2017.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass auch der durch die Allgemeinverfügung vom 2. Dezember 2016 gesetzte Termin (31. Juli 2017) zum Erlass der Erstbescheide nicht gehalten werden kann. Für die Einrichtungen führt dies dazu, dass weiterhin große Unsicherheit hinsichtlich der zukünftigen Refinanzierungsgrundlage herrscht.
Durch die Verschiebung der Frist der Bescheiderteilung im Festsetzungsverfahren 2018/2019 auf dem 31. März 2018 müssen die Landschaftsverbände wiederholt von der Rückwirkung des § 12 Abs. 8 APG DVO NRW Gebrauch machen, um eine Wirksamkeit zum 1. Januar 2018 herzustellen. Für die Träger bedeutet dies, dass sie wiederum den ihnen bekannten Investitionskostenbetrag weiter abrechnen und im Nachhinein mit viel Verwaltungsaufwand Korrekturabrechnungen erstellen müssen.
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