GEPA NRW / APG DVO NRW: Verlängerung der Fristen durch das MGEPA
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Wie bereits erwartet, hat das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (MGEPA) mit der nun veröffentlichten Allgemeinverfügung vom 31. März 2016 die Gültigkeit der Bescheide über die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten, die für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2014 ergangen sind, nochmals um ein halbes Jahr verlängert: neue Frist des § 22 Absatz 1 APG NRW ist der 31. Dezember 2016; bisher galt der 30. Juni 2016.
Weiterhin wurde die Frist des § 12 Absatz 3 APG DVO NRW für die Bescheiderteilung durch die Landschaftsverbände vom 15. Mai 2016 auf den 25. November 2016 verschoben.
Die Verlängerung der Fristen wird damit begründet, dass die Antragsbearbeitung durch die Landschaftsverbände nach den bisherigen Erfahrungen erheblich aufwändiger ist, als dies zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens absehbar war. Der höhere Aufwand resultiert nach Auffassung des MGEPA daraus, dass die Landschaftsverbände bei der erstmaligen Festsetzung nach der APG DVO zunächst die Investitionsaufwendungen der Vergangenheit feststellen müssen. Dabei sind von den Bearbeiterinnen und Bearbeitern bei den Landschaftsverbänden – auch angesichts zum Teil unvollständiger oder korrekturbedürftiger Anträge – zunächst umfangreich die tatsächlichen Sachverhalte zu verifizieren.
Zudem wird ausgeführt, dass ohne ein Tätigwerden des MGEPA zu erwarten ist, dass eine Vielzahl der Anträge auf Feststellung und Festsetzung der anerkennungsfähigen Investitionsaufwendungen der circa 2.900 stationären Pflegeeinrichtungen nicht fristgerecht bearbeitet und beschieden werden kann. Eine erhebliche Anzahl der Bescheide müsste die anerkennungsfähigen Investitionskostensätze rückwirkend festsetzen, was aufgrund der finanziellen Auswirkungen für die Bewohnerinnen und Bewohner mit erheblichen Verunsicherungen für die Pflegebedürftigen, ihre Angehörigen und für die Kommunen als Sozialhilfeträger verbunden wäre.
Aufgrund dieser Fristverlängerung werden Bescheide für die betroffenen Einrichtungen, die diese im normalen Berechnungsverfahren für den Zeitraum 2016/2017 beantragen, erst mit dem Ende des Verlängerungszeitraums (31. Dezember 2016) wirksam werden. Die Einrichtungen erhalten jedoch auch die Möglichkeit, über PfAD.invest einen Bescheid zum 1. Juli 2016 zu beantragen.
Die Allgemeinverfügung ist im Ministerialblatt NRW 2016 Nr. 10, Seite 233 veröffentlicht worden. Über den folgenden Link können Sie das Dokument öffnen.
Den Altenhilfeeinrichtungen bleibt nun mehr Zeit für die Vorbereitungsarbeiten im Rechnungswesen, um den Anforderungen der APG DVO NRW gerecht zu werden.
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