GEPA NRW / APG DVO NRW: "Unechtes Mietmodell" wird entgegen früherer Praxis von den Landschaftsverbänden als Mietmodell eingestuft
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Für Altenheimträger, die in der Vergangenheit das Eigentum der Immobilie vom Betrieb getrennt haben (i. d. R. durch Übertragung auf eine Betriebsgesellschaft), erfolgte die Refinanzierung bisher nach dem sog. ursprünglich vorliegenden Eigentumsmodell. Bis ca. Mitte des Jahres 2017 wurden auch die neuen Investitionskostenbescheide gem. APG DVO NRW in dieser Systematik erstellt: einmal Eigentumsmodell, immer Eigentumsmodell.
Nun haben die Landschaftsverbände und das Ministerium ihre Vorgehensweise dahingehend geändert, dass zukünftig alle Einrichtungen als reine Mieteinrichtungen gelten, bei denen sämtliche genutzten Gebäude (langfristige Anlagegüter) nicht dem Einrichtungsträger gehören, sondern von einem Dritten vertraglich gemietet bzw. gepachtet sind. Wie diese Einrichtungen nach der früheren Verfahrenspraxis abgerechnet wurden, darauf kommt es mit Inkrafttreten der DVO für die Einordnung als Mieteinrichtung nicht mehr an.
Diese Vorgehensweise lässt sich aus der APG DVO NRW ableiten. Im § 8 Absatz 2 Satz 6 APG DVO NRW ist geregelt, dass die Refinanzierung im Mietmodell mit konkreter Vergleichsberechnung weitergeführt wird, wenn der bisherige Betreiber die Trägerschaft der Einrichtung auf einen Dritten überträgt, aber das Eigentum an den langfristigen Anlagegütern behält. Die gängige Praxis der Landschaftsverbände war jedoch bisher anders.
Mit Inkrafttreten des Entfesselungspakets I der neuen Landesregierung, wird sich das Verfahren der Bescheiderteilung dahingehend ändern, dass Einrichtungen im Mietmodell weiterhin auf Basis der im Jahr 2016 geltenden Bescheide (aus dem Jahr 2012) die Investitionskosten abrechnen können. Eine erstmalige Bescheiderteilung wird für diese Einrichtungen daher im Jahr 2018 mit Wirkung zum 1. Januar 2019 erfolgen. Diese Regelung wird nun auch die Einrichtungen betreffen, die in der Vergangenheit als Eigentumseinrichtung (unechte Mietmodelle) behandelt und beschieden wurden.
In Fällen in denen durch die Landschaftsverbände trotzt Vorliegens eines Miet- bzw. Pachtverhältnisses bislang eine Bescheiderteilung im Eigentumsmodell erfolgt ist, soll eine Korrektur im Folgeverfahren erfolgen.
Für die betroffenen Einrichtungen hat diese geänderte Vorgehensweise zur Konsequenz, dass die Altbescheide weitergelten und die erstmalige Festsetzung nach APG DVO NRW erst zum 1. Januar 2019 erfolgt. Auf die Höhe der anzuerkennenden Aufwendungen hat diese Verfahrensänderung keine Auswirkung, da die sog. konkrete Vergleichsberechnung angewendet wird. § 8 Absatz 11 Satz 2 APG DVO NRW regelt hierzu, dass die konkrete Vergleichsberechnung durch eine entsprechende Anwendung sämtlicher für eine Eigentumseinrichtung geltenden Vorschriften der APG DVO NRW erfolgt. Auch der Landschaftsverband Westfalen-Lippe hat bestätigt, dass sich durch den Wechsel des Refinanzierungsmodells keine Änderung in der Höhe der anzuerkennenden Aufwendungen ergeben wird. Nach erhaltenen Auskünften ist es zudem nicht nachteilig für die Einrichtungen, wenn die Miet- bzw. Pachtaufwendungen bisher nicht in der maximal anzuerkennenden Höhe tatsächlich gezahlt wurden.
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