GEPA NRW / APG DVO NRW: Ministerin Steffens kündigt weitere Verzögerungen an
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In unserer aktuellen Meldung vom 15. August 2016 haben wir Ihnen davon berichtet, dass die Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfahlen und nach § 92 SGB XI (APG DVO NRW) in § 12 um die Abätze 8 und 9 ergänzt und dadurch eine rückwirkende Erteilung von Bescheiden über die Investitionskostenförderung rechtssicher im Verfahren APG DVO NRW anwendbar gemacht wurde. Die Notwendigkeit, die Absätze 8 und 9 in der Durchführungsverordnung zu ergänzen, führte bereits im August 2016 zu der Vermutung, dass es für die Trägerinnen und Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfahlen bei der Erteilung der neuen Investitionskostenbescheide zu weitere Verzögerungen kommen könnte.
In einer Presseinformation vom 28. September 2016 informiert Ministerin Barbara Steffens über die Umstellung auf das neue Berechnungssystem und dass sich "die eigentlich zum Jahresbeginn 2017 vorzunehmende erstmalige Abrechnung nach dem neuen Verfahren […] um einige Wochen bzw. Monate verzögern" werde.
Zudem wurde ein Schreiben von Ministerin Barbara Steffens an den Landtag NRW mit Datum vom 26. September 2016 veröffentlicht. Das Schreiben diskutiert "mögliche bzw. nötige Anpassungen der APG DVO NRW bedingt durch faktische Umsetzungsschwierigkeiten bei den neuen Investitionskostenregelungen des GEPA NRW".
Nach Auskunft des Ministeriums werde die Bearbeitung der Anträge mit einer beantragen Bescheiderteilung vor dem 1. Januar 2017 (dies betrifft 588 der bislang 2.686 eingereichten Anträge) bis Mitte/Ende Oktober abgeschlossen sein. "Unmittelbar nach dem Abschluss der Bearbeitung dieser Fälle werden die Landschaftsverbände die Bearbeitung der Anträge zum 1. Januar 2017 aufnehmen". Das bedeutet, dass die Bearbeitung des überwiegenden Teils der Bescheide (bis Ende Oktober 2.098 Fälle bzw. 78 %) noch aussteht. In diesen Fällen ist lediglich das Vorprüfungsverfahren (im Wesentlichen Prüfung auf Vollständigkeit der Daten und Bereinigung von Unplausibilitäten) erfolgt. Das Ministerium erwartet, dass erste Bescheide noch im Jahr 2016 erlassen werden können. Entgegen der im Frühjahr artikulierten Zielsetzung werde "der Großteil der Bescheide dagegen erst im Jahr 2017 und dann unter Nutzung der Rückwirkungsmöglichkeiten der DVO erlassen werden können".
"Einrichtungen, deren Neubescheidung zum 1. Januar 2017 erfolgen müsste, die aber ihren Bescheid ggf. erst später erhalten, können nach der jetzt gültigen Regelung des § 12 Abs. 8 und 9 APG DVO NRW rechtssicher zunächst weiter auf Basis des bisherigen Bescheids den unveränderten Investitionskostenbetrag abrechnen." Bis zur Neubescheidung dürfen nur die bisherigen Beträge und nicht etwa geschätzte höhere Beträge o. ä. abgerechnet werden. Dabei ist zu beachten, dass die Bewohner rechtzeitig vor dem 1. Januar 2017 auf eine mögliche Steigerung des Investitionskostensatzes hingewiesen werden müssen. Da den Einrichtungsträgerinnen und -trägern der neuen Investitionskostenbetrag in der überwiegenden Zahl der Fälle für die Ankündigung nicht vorliegen wird, besteht derzeit noch keine Klarheit darüber, wie der neue Investitionskostensatz rechtsicher angekündigt werden kann.
"Erst wenn die Einrichtungen den neuen Bescheid (mit Rückwirkung zum 1. Januar 2017) erhalten, müssen sie einmalig die Berechnung gegenüber ihren Bewohnerinnen und Bewohnern umstellen und hierbei einmalig auch eine Nachberechnung für den Zeitraum seit dem 1. Januar 2017 vornehmen."
Das Ministerium stellt zudem klar, dass auch bei einer rückwirkenden Neubescheidung alle Investitionen ab dem 1. Januar 2017 eine zweckentsprechende Mittelverwendung im Sinne der neuen Investitionskostenförderung darstellen und damit im sog. virtuellen Konto als Ausgabe erfasst werden dürfen. Einrichtungen, die aufgrund der Ungewissheit über das Inkrafttreten der neuen Investitionskostenförderung die Planung und Umsetzung von Maßnahmen bislang aufgeschoben haben, sollen durch diese klarstellende Aussage die nötige Gewissheit erhalten um nun mit der Planung beginnen und diese unmittelbar ab dem Jahresbeginn umsetzen zu können.
In jedem Fall sollten alle investiven Zahlungsflüsse spätestens mit Beginn des Jahres 2017 unter Berücksichtigung der jeweiligen Zweckbindung der Mittel für die Anschaffung und Aufrechterhaltung der sonstigen Anlagegüter und für die Instandhaltung von langfristigen Anlagegütern in der Finanzbuchhaltung erfasst werden. Sollten Sie hierbei Unterstützung benötigen, sprechen Sie uns gerne an.
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