GEPA NRW / APG DVO NRW: Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen bleibt alles beim Alten
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Die Reform der Investitionskostenfinanzierung durch das GEPA NRW hat im Jahr 2014 weitreichende Veränderungen für Pflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen mit sich gebracht.
Besonders im Fokus standen bislang stationäre Pflegeeinrichtungen, die bereits im Jahr 2015 Anträge auf Feststellung und Festsetzung von anerkennungsfähigen Investitionsaufwendungen zu stellen hatten. Stationäre Einrichtungen im sog. Eigentumsmodell verfügen weit überwiegend über die neuen Bescheide und rechnen die Investitionskosten nach den neuen Refinanzierungssätzen gegenüber ihren Bewohnern ab. Einrichtungen im sog. Mietmodell sind aufgefordert, ihre Anträge auf Feststellung und Festsetzung bis zum 14. September 2018 zu stellen, um mit Wirkung zum 1. Januar 2019 neue Investitionskostensätze zu erhalten.
Die Investitionskostenförderung von ambulanten Pflegeeinrichtungen hat durch das GEPA NRW ebenfalls Änderungen erfahren. Der Gesetzgeber hatte eine Änderung der Investitionskostenförderung von ambulanten Pflegeeinrichtungen als notwendig erachtet, da das bisherige Förderverfahren nach der Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (AmbPFFV) einen erhöhten Kontrollaufwand bei den kommunalen Stellen verursacht hatte. Gleichwohl stand die Einführung des neuen Verfahrens unter dem Vorbehalt, dass die Stabilität des Gesamtfördervolumens sowie die Vermeidung von unvertretbaren Einbußen der Einrichtungen aufgrund der Umstellung des bisherigen Förderverfahrens gewährleistet sein soll.
Zur Ermittlung von Berechnungsparametern, die die vorbezeichneten Ziele berücksichtigen, bestand von Seiten des Gesetzgebers eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2018. § 35 Abs. 3 APG DVO NRW lässt bis zu diesem Stichtag übergangsweise eine Förderung nach dem altem Recht zu.
In einem Schreiben vom 27. Juli 2018 informiert das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (kurz: MAGS) darüber, dass es aus seiner Sicht nicht möglich ist, die Berechnungsparameter so zu ermitteln, dass die gesteckten Ziele erreicht werden können. Aus Sicht des MAGS soll das bisherige Förderverfahren daher für die Zukunft weiter fortgelten und eine erneute Änderung der APG DVO NRW zwecks Fortgeltung des alten Rechts herbeigeführt werden.
Bereits im Mai 2018 wurde ein entsprechender Entwurf einer Verordnung zur Änderung der APG DVO NRW auf den Weg gebracht. In dem oben benannten Schreiben beschreibt das MAGS, dass die Verordnungsänderung noch einige Zeit in Anspruch nehmen und mit einem Inkrafttreten frühestens im Herbst 2018 gerechnet werde. Es werde beabsichtigt, den ursprünglichen Stichtag nach dem alten Recht für die künftige Förderung beim 1. März jeden Jahres als Stichtag zu belassen. Da nach dem derzeit geltenden Recht Anträge auf Investitionskostenförderung für ambulante Pflegeeinrichtungen bis zum 31. August 2018 bei den zuständigen Behörden zu stellen sind, bittet das MAGS nun darum, auf die Beantragung der Investitionskosten zum Stichtag 31. August 2018 zu verzichten.
Trotzt mehrfacher aufwändiger Verfahren, die Berechnungsparameter so zu ermitteln, dass die im Zuge der Novellierung des Landespflegerechts gesteckten Ziele erreicht werden, muss nun festgestellt werden, dass für ambulante Pflegeeinrichtungen alles beim Alten bleibt.
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