GEPA NRW / APG DVO NRW: Antragsstellung für das Festsetzungsverfahren 2018/2019 ist für Eigentumseinrichtungen entbehrlich
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In unserer aktuellen Meldung vom 24. August 2017 haben wir Ihnen darüber berichtet, dass die Antragsfrist für das Festsetzungsverfahren 2018/2019 vom 31. August 2017 auf den 31. Oktober 2017 verschoben wurde. Hintergrund der Verschiebung war die Erkenntnis, dass die Landschaftsverbände die erstmalige Bescheidung nach den Regelungen der APG DVO NRW (mit Rückwirkung zum 1. Januar 2017) im Jahr 2017 nicht für alle Einrichtungen sicherstellen kann.
Die neue Landesregierung NRW hat mit dem vorgestellten Entfesselungspaket I (vgl. aktuelle Meldung vom 1. September 2017) verschiedene Regelungen zur Verwaltungsvereinfachung getroffen – unter anderem eine Entzerrung der Verfahren für Eigentums- und Mieteinrichtungen. Weiterhin soll durch das Entfesselungspaket I eine Anpassung der Übergangsvorschriften im Alten- und Pflegegesetz NRW erfolgen. § 22 Absatz 1 Satz 3 APG NRW soll wie folgt gefasst werden: "Für Einrichtungen, deren Trägerin oder Träger zumindest auch über langfristiges Anlagevermögen im Eigentum verfügt, erfolgt eine Bescheidung nach diesem Gesetz erstmals spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2017. Für diese Einrichtungen gelten die für das Jahr 2017 gültigen Bescheide auch für die Jahre 2018 und 2019."
Nach dem Wortlaut der neu gefassten Vorschrift würden die Bescheide bei Eigentumseinrichtungen zum 1. Januar 2017 (Festsetzungsverfahren 2016/2017) auch im Festsetzungsverfahren 2018/2019 fortgelten und eine Neubeantragung zum 31. Oktober 2017 entfallen. Einer Nichtbeachtung der Frist 31. Oktober 2017 stand bislang entgegen, dass das Entfesselungspaket I noch nicht vom Landtag verabschiedet und damit noch nicht in Kraft gesetzt ist. Nach aktuellem Erkenntnisstand soll das Gesetz aller Voraussicht nach in den ersten Wochen des Jahres 2018 verabschiedet werden
Aufgrund der Unsicherheit hinsichtlich der Festsetzungsfrist hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (kurz: "MAGS") mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 über das weitere Verfahren informiert. Nach Auskunft des "MAGS" ist das Antragsverfahren aufgrund des Entfesselungspaket I zum 31. Oktober 2017 entbehrlich, auch wenn der Landtag den notwendigen Beschluss zur Inkraftsetzung des Gesetzes noch nicht gefasst hat.
Selbst wenn der Landtag die Regelungen noch verändern sollte, würde den Trägerinnen und Trägern durch ein Verstreichenlassen der Frist 31. Oktober 2017 keine Nachteile entstehen. Sollte wider Erwaten nach dem endgültigen Gesetzesbeschluss doch ein neues Antragsverfahren erforderlich sein, werde das Ministerium hierzu angemessene Verfahrensfristen einräumen. Im Moment sei durch die Trägerinnen und Träger jedoch nichts vorzubereiten; die notwendigen Datenmasken werden in PfAD.invest auch nicht verfügbar sein.
Wir halten Sie über die aktuelle Entwicklung auf dem Laufenden.
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