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GEPA NRW / APG DVO NRW: Altenheime werden von der Investitionskostenrefinanzierung "entfesselt"

Das Entfesselungspaket I bringt gravierende Änderungen für das GEPA NRW.

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Im Rahmen der ersten Kabinettssitzung nach der Sommerpause hat die Landesregierung am 29. August 2017 das "Entfesselungspaket I" zum Abbau unnötiger und belastender Vorgaben für Bürger, Unternehmen und Gründer in Nordrhein-Westfalen vorgestellt.

Neben Änderungen im Zusammenhang mit Ladenöffnungszeiten, Tariftreue, der Abschaffung der Hygiene-Ampel, der Einführung einer vollelektronischen Gewerbeanmeldung und Änderungen im Zusammenhang mit dem KHGG NRW hat die neue schwarz-gelbe Landesregierung gravierende Änderungen an dem Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW) und der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetztes Nordrhein-Westfalen (APG DVO NRW) vorgenommen.

Die wesentlichen Änderungen für die Altenhilfeeinrichtungen durch das Entfesselungspaket I betreffen folgende Bereiche:

Abschaffung der strikten Zweckbindung der zufließenden Refinanzierungsmittel

Aufgrund von Regelungen in § 4 Absätze 4 und 5 bzw. § 6 Absätze 1 und 3 APG DVO NRW unterlagen die Refinanzierungsmittel für die Anschaffung und Aufrechterhaltung der sonstigen Anlagegüter und die Mittel für die Instandhaltung langfristiger Anlagegüter nach der bisher gültigen Fassung des Gesetzes einer strikten Zweckbindung. Die getroffene Gesetzesformulierung hatte zur Folge, dass nicht verbrauchte Investitionsmittel als Verbindlichkeiten abzugrenzen und Mittel, die für Investitionen in das Anlagevermögen eingesetzt wurden, als Sonderposten zu bilanzieren waren.

Bereits die alte Landesregierung hatte davon berichtet, dass die Folgen der Gesetzesformulierung nicht beabsichtigt waren. Die neue Landesregierung hat dies aufgegriffen und unter Verweis auf § 82 Absatz 3 SGB XI, der ausdrücklich eine pauschalierte Anerkennung durch Landesrecht zulässt, eine Änderung der vorbezeichneten Regelungen der DVO veranlasst. Der Gesetzgeber knüpft nach Modifikation der § 4 Absätze 4 und 5 bzw. § 6 Absätze 1 und 3 APG DVO NRW die fortlaufende Anerkennung der Pauschale für die Zukunft nur noch daran, dass die Einrichtungen die erhaltenen Mittel auch tatsächlich ausgeben. Das Nachhalten wird in einer Nebenrechnung erfolgen; die Anerkennung der Pauschalen soll solange erfolgen, bis das vier- bzw. zehnfache einer Jahresrate nicht verbrauchter Mittel angesammelt wurden. Der Gesetzgeber verdeutlicht in seiner Gesetzesbegründung ausdrücklich, dass keine Zweckbindung gewünscht und nur die unverminderte Gewährung der künftigen Pauschalen daran geknüpft wird, dass die Einrichtungen die erhaltenen Mittel auch tatsächlich investieren.

Bezugnahme auf handels- und steuerliche Aufwendungen

Die bislang gültige Fassung des APG NRW bzw. der APG DVO NRW hatte sowohl auf tatsächlich gezahlte Beträge aber auch auf Aufwendungen Bezug genommen. Aufgrund einer nicht konsequenten Gesetzesformulierung war fraglich, ob auf Ausgaben im Sinne einer kameralistischen Betrachtung oder auf den handels- bzw. steuerrechtlichen Aufwandsbegriff abzustellen war. Das ehemalige Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen hatte daraufhin mehrmals klargestellt, dass eine kameralistische Betrachtung im Sinne von tatsächlich gezahlten Beträgen (also Auszahlungen) gemeint sei.

Zuletzt hatten die Wirtschaftsprüfer am 22. Februar 2017 in einem Fachgespräch mit dem zuständigen Leiter des Referats auf die hierdurch bestehenden Probleme hingewiesen.

Durch das Entfesselungspaket I wird nun § 10 Abs. 9 APG NRW dahingehend geändert, dass "die handels- und steuerrechtlich zu berücksichtigenden Aufwendungen als Aufwendungen im Sinne dieses Gesetzes [des APG NRW]" gelten, "soweit diese keine fiktiven Aufwendungen oder Aufwendungen für Rückstellungen umfassen. Auch der Zeitpunkt, zu dem die Aufwendungen im Rahmen nachträglicher Nachweisführungen zu berücksichtigen sind, richtet sich nach handels- und steuerrechtlichen Vorgaben". Durch diese Regelung sind Aufwendungen in dem Jahr zu berücksichtigen in dem sie handels-/steuerrechtlich zu berücksichtigen sind. Auch die Berücksichtigung von Abschreibungen ist zulässig – und in der Begründung zum Gesetz ausdrücklich als zulässig erwähnt. Die §§ 4 Absatz 5 und 6 Absatz 3 APG DVO NRW werden entsprechend angepasst.

Dadurch, dass nun auch Abschreibungen Aufwand im Sinne des § 4 APG DVO NRW darstellen, fällt auch die Problematik nicht refinanzierter Restbuchwerte von sonstigen Anlagegütern weg (Stichwort: virtuelles Konto startet mit dem Saldo Null bei Einrichtungen, die älter als 10 Jahre alt sind)!

Verfahren der Bescheiderteilung

Nachdem das Verfahren der Investitionskostenförderung stationärer Einrichtungen für das erste vollständige Verfahren bereits zweimal verschoben wurde und weiterhin nicht absehbar ist, ob die Landschaftsverbände alle noch ausstehenden Bescheide zum 1. Januar 2017 überhaupt im Jahr 2017 bewältigen können, wurde beschlossen, dass Mieteinrichtungen bis zum 31. Dezember 2018 auf Basis ihrer im Jahr 2016 geltenden Bescheide weiter abrechnen können. Einrichtungen im Mietmodell werden im Jahr 2018 Bescheide mit einer Wirkung vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 erhalten. Durch diese Maßnahme können sich die Landschaftsverbände in der noch zur Verfügung stehenden Zeit des Jahres 2017 auf die Eigentumseinrichtungen konzentrieren.

Weiterhin soll durch eine Änderung des § 12 Absatz 3 APG DVO NRW eine Entzerrung durch unterschiedliche Zeitpunkte der Bescheiderteilung für Einrichtungen im Eigentums- und Mietmodell erreicht werden. Nach der Neufassung des Gesetzes werden Eigentumseinrichtungen künftig in ungeraden und Mieteinrichtungen in geraden Kalenderjahren beschieden. Die neue Landesregierung hat zudem die ursprünglich vorgesehene Bearbeitungsfrist durch die Landschaftsverbände von 2,5 Monaten als unrealistisch angesehen. Daher wurden die Verfahrensfristen (Bescheiderteilung zum 15. November d. J.) durch Entfernung des § 12 Absatz 3 Satz 3 APG DVO NRW aufgehoben. Für die Einrichtungen besteht daher gemäß § 88 SGG erst nach 6 Monaten die Möglichkeit einer Klage auf Erlass eines Bescheids.

Bestandsschutz für Mieteinrichtungen verlängert

Nachdem durch die Reform der Investitionskostenfinanzierung durch das GEPA NRW eine verschärfte Vergleichsrechnung für Mieteinrichtungen eingeführt wurde, bestand für viele Einrichtungen das Problem, dass mit Vermietern und Investoren vereinbarte Mieten nicht mehr vollständig über die Investitionskostenfinanzierung refinanziert waren. Die alte Landesregierung hatte daher in § 8 Absatz 9 einen Bestandsschutz für Mieteinrichtungen bis zum 31. Dezember 2019 eingeführt, um den Trägerinnen und Trägern von Mieteinrichtungen Zeit für Verhandlungen von geringeren Mietzahlungen mit den Vermietern/Investoren zu geben.

Da das erste reguläre Festsetzungsverfahren für Mieteinrichtungen nach den neuen Regelungen des Gesetzes erst im Jahr 2018 für die Jahre 2019 und 2020 beschieden wird, hat die neue Landesregierung den Bestandsschutz um ein weiteres Jahr auf den 31. Dezember 2020 verlängert.

Den Trägerinnen und Trägern bleibt damit ein weiteres Jahr Zeit, um mit den Vermietern/Investoren Lösungen für eine verträgliche Miete zu finden.

Festlegung einheitlicher Berechnungsgrundlagen für den Festsetzungszeitraum von zwei Jahren

Im Rahmen der Festsetzungsbescheide wenden die Landschaftsverbände für die Festsetzung zum 1. Januar 2017 den im Jahr 2016 geltenden Mai-Index 2015 von 107,9 an. Obwohl in § 12 Absatz 3 Satz 1 APG DVO NRW die Festsetzung für zwei Kalenderjahre vorgesehen und an verschiedenen Stellen des Gesetzes eine einheitliche Behandlung herauszulesen war (so hat unter anderem § 11 Absatz 6 APG DVO NRW bereits geregelt, dass für das Feststellungsverfaren immer der Indexwert zu berücksichtigen ist, der dem Jahr der Bescheiderteilung vorangeht), hatten vereinzelte Beratungsunternehmen ein Schlupfloch in das Gesetz hineingedeutet und gegen die einheitliche Anwendung des Indexwertes Widerspruchsverfahren angestrengt.

Der Gesetzgeber hat nun durch Anpassung des § 12 Absatz 4 APG DVO NRW das vermeintliche Schlupfloch geschlossen und folgende klarstellende Regelung getroffen:

"Für Beträge, die nach den Preisindizes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) in Nordrhein-Westfalen fortgeschrieben werden, ist für den gesamten Festsetzungszeitraum auf der Grundlage des Basisjahres (2010=100) maßgeblich der Mai-Index des Jahres vor Beginn des Festsetzungszeitraums."

Damit ist für den gesamten Festsetzungszeitraum 2016/2017 der Mai-Index 2015 anzuwenden.

Investitionskostenförderung ambulanter Pflegeeinrichtungen

Die Förderung von Investitionsaufwendungen von ambulanten Pflegeeinrichtungen sollte im Jahr 2017 gemäß § 24 APG DVO NRW nach einer neuen Berechnungssystematik errechnet werden. Aufgrund von Schwierigkeiten bei der Datenerhebung und der Berechnung der Auswirkung der neuen Berechnungssystematik sollen nun zur Sicherung einer Planungssicherheit die im Jahr 2017 geltenden Regelungen des Landespflegegesetzes vom 4. Juni 1996 auch im Jahr 2018 fortgelten. § 35 Absatz 3 APG DVO NRW wird insoweit geändert.

Weisungsrecht des Ministeriums gegenüber den Landschaftsverbänden

Entgegen den Vorgaben des Gesetzgebers haben die Landschaftsverbände im Rahmen der Feststellung und Festsetzung der anerkennungsfähigen Investitionsaufwendungen Zuschüsse der Stiftung Wohlfahrtspflege anschaffungsmindernd berücksichtigt. Diese Vorgehensweise hat uns dazu veranlasst, unseren Mandanten einen Widerspruch gegen die Behandlung dieser Zuschüsse zu empfehlen.

Der Gesetzgeber hat nun in § 10 APG NRW den Absatz 11 neu eingefügt. Demnach nehmen die überörtlichen Träger der Sozialhilfe (die Landschaftsverbände) Ihre Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung war. Die Aufsicht obliegt dem für die Pflegeversicherung zuständigen Ministerium. Zur zweckmäßigen Erfüllung der Aufgaben darf die Aufsichtsbehörde (das Ministerium) allgemeine oder besondere Weisungen erteilen.

In der Begründung zum Entfesselungspaket I führt der Gesetzgeber aus, dass dadurch auch ein Weisungsrecht des Ministeriums gegenüber dem Landschaftsverband besteht und dieses die Landschaftsverbände anweisen kann, die Zuschüsse der Stiftung Wohlfahrtspflege nicht anschaffungsmindernd zu behandeln.

Bewertung

Die durch das Entfesselungspaket I getroffenen Änderungen an dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen und der Verordnung zur Durchführung des Alten- und Pflegegesetzes wurden viele Probleme gelöst. Insbesondere die erheblichen wirtschaftlichen Probleme durch die Zweckbindung und der hohe Verwaltungsaufwand durch die kameralistische Vorgehensweise der Altfassung wurden beseitigt.

Sicherlich sind nicht alle Probleme (Restwertproblematik bei langfristigem Anlagevermögen, Anerkennung nur von tatsächlichen Flächen bei Einrichtungen die weniger als 50 m² je Platz vorhalten – Bestandsschutz) beseitigt, jedoch ist der Gesetzgeber mit den getroffenen Regelungen auf einem guten Weg.

In einer Pressemitteilung kündigte die Landesregierung bereits an, dass weitere Entfesselungspakete noch in diesem Jahr folgen werden. Bürger, Unternehmer, Verbände etc. sind aufgerufen, hierzu Vorschläge zu machen. Wir blicken gespannt auf die weitere Entwicklung und halten Sie auf dem Laufenden, sofern sich weitere Änderungen für Trägerinnen und Träger von Altenhilfeeinrichtungen ergeben sollten.

 

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