Gemeinnützige Tätigkeit muss in der Satzung konkret beschrieben werden
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Rechtsanwältin Simone Scheffer
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Ein Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck ohne nähere Konkretisierung darauf gerichtet ist, einen Friedhof mit einer Trauerhalle für seine Mitglieder zu unterhalten, ist nicht gemeinnützig. So entschied das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 19. Februar 2018 (Az: 13 K 3313/15 F). Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
Der Fall
Kläger ist ein im Vereinsregister eingetragener Friedhofsverein. Er unterhält einen Friedhof, führt selbst jedoch keine Bestattungen durch. Seine wesentliche Tätigkeit besteht darin, Grabstätten mit zeitlicher Begrenzung zu vergeben sowie den Friedhof und die Trauerhalle zu pflegen. Das Finanzamt lehnte die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Anerkennung als steuerbegünstigt auch im Einspruchsverfahren ab. Hier gegen richtete sich die Klage.
Hintergrund
Das Finanzgericht hatte nicht zu entscheiden, ob der Verein tatsächlich gemeinnützig tätig war. Gegenstand des Klageverfahrens war allein die Frage, ob der Verein nach der Satzung steuerbegünstigte Zwecke verfolgt (formelle Satzungsmäßigkeit).
Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Als Förderung der Allgemeinheit sind gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 AO beispielsweise die Förderung der Religion, die Förderung von Kunst und Kultur und die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege anzuerkennen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzgericht Münster begründete die Ablehnung der formellen Satzungsmäßigkeit damit, dass in keiner weiteren Regelung der Satzung der Zweck des Vereins näher konkretisiert werde und sich aus dieser Formulierung („Unterhaltung eines Friedhofs“) weder ein Bezug zur Förderung der Religion noch zur Förderung von Kunst und Kultur ergebe. Zwar könne ein Friedhof grundsätzlich ohne weiteres als Ort der Schaffung bzw. Ausübung von Kultur gesehen werden und darüber hinaus diene ein Friedhof und eine Trauerhalle typischerweise der Ausübung von Religion. Nach der Satzung besteht der Zweck jedoch lediglich darin, den Friedhof und die Trauerhalle zu unterhalten. Der Unterhalt entspreche nicht den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO, da allein durch den bloßen Unterhalt weder Religion noch Kultur gefördert werden. Vielmehr werden hierdurch lediglich Wirtschaftsgüter unterhalten. In welcher Weise diese Wirtschaftsgüter in der Praxis tatsächlich genutzt werden, werde durch die Satzung jedoch nicht näher bestimmt. Dies entspreche nicht den Anforderungen des § 59 i.V.m. § 52 Abs. 2 Satz 1 AO. In keiner weiteren Regelung der Satzung werde dieser Zweck näher konkretisiert.
Fazit
Wieder einmal zeigt sich, dass an die Formulierung einer Satzung größtmögliche Sorgfalt zu stellen ist. Die Ausgestaltung einer Satzung sollte von erfahrenen Beratern vorgenommen werden. Unabhängig davon, ob der Verein tatsächlich gemeinnützig tätig war wurde die Steuerbegünstigung versagt, weil die Formulierungen in der Satzung unzureichend waren.
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