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Gefördertes Anlagevermögen im Krankenhaus: Vermietungen in NRW genehmigungspflichtig

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. März 2015 wurde der § 22 Abs. 2 S. 1 KHGG NRW neu gefasst, der die Vermietung von geförderten Räumen bzw. Ausstattungen regelt.

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Dipl.-Kfm. Jürgen Groteschulte
Dipl.-Kfm. Jürgen Groteschulte
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
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j.groteschulte@bpg-muenster.de

 

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. März 2015 wurde der § 22 Abs. 2 S. 1 KHGG NRW neu gefasst, der die Vermietung von geförderten Räumen bzw. Ausstattungen regelt.

Danach bedürfen Vermietungen von geförderten Räumen und geförderten Ausstattungen eines Plankrankenhauses der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zudem ist für die Vermietung geförderter Räume und Ausstattungen ein wirtschaftlich angemessener Mietzins zu erheben und dem Pauschalkonto gemäß § 21 Abs. 7 S. 2 zuzuführen.Die Erlaubnis der Vermietung ist durch die Behörde auf Antrag zu erteilen, wenn der Krankenhausbetrieb durch die Vermietung nicht beeinträchtigt wird und die Erhebung eines angemessenen Mietzinses sichergestellt ist. In diesem Zusammenhang sind der Behörde alle in 2015 vorgenommenen Vermietungen geförderter Räume bzw. Ausstattungen bekannt zu machen. Diese wird für die Überprüfung der Angemessenheit des Mietzinses ggfs. Vergleichsmieten zugrunde legen.

Diese verschärfte Vorschrift wirkt sich unmittelbar auf die Bescheinigungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 KHGG NRW schon für das Jahr 2015 aus. Liegen Vermietungen von geförderten Räumen bzw. Ausstattungen für das Jahr 2015 vor, für die keine Genehmigungen der Behörde vorliegen, so muss dieser Umstand in der Bescheinigung berücksichtigt werden.

Welchen Einfluss die jeweiligen Genehmigungen auf die zeitliche Abfolge der Vorlage der Bescheinigungen nach § 18 Abs. 1 KHGG NRW haben wird, kann im Augenblick nicht abgesehen werden.

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