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Geänderter Anwendungserlass zur umsatzsteuerlichen Organschaft

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist bezüglich der Regelungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft geändert worden.

Ihr Ansprechpartner

Dipl.-Betriebswirt (FH) Matthias Kock
Dipl.-Betriebswirt (FH) Matthias Kock
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
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m.kock@bpg-muenster.de

Auf Basis vergangener BFH- und EuGH-Urteile hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 26. Mai 2017 (III C 2 – S 7105/15/10002) u.a. den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) zur umsatzsteuerlichen Organschaft geändert. Will man zukünftig die bestehende umsatzsteuerliche Organschaft nicht gefährden oder neu gestalten, sind die verwaltungsseitig eingeführten Neurungen zu berücksichtigen.

Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt grundsätzlich vor, wenn eine juristische Person  nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert ist (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG).

Die wesentlichen Punkte, die sich aus dem geänderten Anwendungserlass ergeben, sind insbesondere Folgende:

 

Zur finanziellen Eingliederung

Im Interesse der Rechtsklarheit sind Stimmbindungsvereinbarungen oder Stimmrechtsvollmachten grundsätzlich ohne Bedeutung. Stimmbindungsvereinbarungen und Stimmrechtsvollmachten können bei der Prüfung der finanziellen Eingliederung nur zu berücksichtigen sein, wenn sie sich ausschließlich aus Regelungen der Satzung wie etwa bei einer Einräumung von Mehrfachstimmrechten („Geschäftsanteil mit Mehrstimmrecht“) ergeben (Abschn. 2.8 Abs. 5 Sätze 3 u. 4 UStAE).

Die finanzielle Eingliederung einer Personengesellschaft setzt voraus, dass Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, so dass die erforderliche Durchgriffsmöglichkeit selbst bei der stets möglichen Anwendung des Einstimmigkeitsprinzips gewährleistet ist. Für die nach Satz 1 notwendige Beteiligung des Organträgers sind mittelbare Beteiligungen ausreichend (Abschn. 2.8 Abs. 5a Sätze 1 u. 2 UStAE). 

 

Zur organisatorischen Eingliederung

Es kommt darauf an, dass der Organträger die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrscht und seinen Willen in der Organgesellschaft durchsetzen kann. Nicht ausreichend ist, dass eine vom Organträger abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft ausgeschlossen ist (Absch. 2.8 Abs. 7 Sätze 2 u. 3 UStAE).

Des Weiteren bestehen Neuerungen zur Insolvenz bei Organschaft (vgl. Abschn. 2.8 Abs. 12 UStAE) und die Neuerung, dass nunmehr auch Personengesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen Organgesellschaften sein können (vgl. Abschn. 2.8 Abs. 2 Satz 5 UStAE).

Während die Regelungen zur Insolvenz  bereits in allen offenen Fällen anzuwenden sind, sind die übrigen aufgeführten Änderungen für nach dem 31. Dezember 2018 ausgeführte Umsätze anzuwenden. Nichtsdestotrotz sollten Gesellschaften eines Organkreises zeitnah überprüfen, ob sie die Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft auf Grundlage des geänderten Umsatzsteueranwendungserlasses erfüllen.

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