Folgen des § 2b UStG für juristische Personen des öffentlichen Rechts
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Die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (nachfolgend: jPöR) wurden durch das Steueränderungsgesetz 2015 in § 2b UStG Umsatzsteuergesetz (nachfolgend: UStG) neu gefasst. Wir haben hierüber bereits berichtet (siehe die aktuelle Meldung "Umsatzbesteuerung öffentlicher Einrichtungen: Wahlmöglichkeiten nur noch bis zum 31.12.2016" vom 16. Dezember 2016). Die Neuregelung tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft.
In § 27 Abs. 22 UStG ist eine Übergangsregelung enthalten, wonach eine jPöR bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 gegenüber dem Finanzamt mitteilen kann, dass sie für sämtliche vor dem 1. Januar 2021 ausgeführten Leistungen noch das alte Recht anwenden möchte. Dieser Antrag kann später jederzeit - auch rückwirkend für alle noch nicht rechtskräftig veranlagten Besteuerungszeiträume - zurückgenommen werden.
Unter dem 16. Dezember 2016 (GZ. III C 2 – S 7107/16/10001) hat nun das Bundesministerium der Finanzen (nachfolgend: BMF) ein Anwendungsschreiben zu den Neuregelungen des § 2b UStG veröffentlicht. Das BMF regelt in diesem Schreiben im Wesentlichen Folgendes:
1. Juristische Person des öffentlichen Rechts
JPöR sind insbesondere die Gebietskörperschaften, aber auch die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften. Auch kirchliche Ordensgemeinschaften können unter Umständen jPöR sein.
2. Unternehmereigenschaft der juristischen Person des öffentlichen Rechts
Auch wenn jPöR nach § 2 Abs. 1 UStG wirtschaftlich tätig sind, gelten sie nach § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG nicht als Unternehmer, wenn sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Hierfür ist Voraussetzung, dass die jPöR auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung tätig wird. Eine solche öffentlich-rechtliche Sonderregelung kann sich unter anderem aus einem Gesetz, einer Rechtsverordnung, aus Staatsverträgen oder aus öffentlich-rechtlichen Verträgen aber auch aus der kirchenrechtlichen Rechtssetzung ergeben. Um öffentlich-rechtliche Verträge handelt es sich insbesondere, wenn zu ihrem Abschluss eine besondere Norm berechtigt.
Erbringt eine jPöR eine Leistung auf Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages, werden diese Leistungen nicht von § 2b UStG erfasst.
Dies gilt jedoch nicht, sofern eine Behandlung der jPöR als Nichtunternehmer im Hinblick auf diese Tätigkeiten zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (§ 2b Abs. 1 Satz 2 UStG).
3. Keine Wettbewerbsverzerrung
Leistungen, die eine jPöR im Rahmen öffentlich-rechtlicher Sonderregelungen ausführt, unterliegen nur dann der Umsatzsteuer, wenn die Nichtbesteuerung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
Wettbewerbsverzerrungen können nur gegeben sein, wenn die Leistungen auch von privaten Anbietern erbracht werden können. Hierbei besteht grundsätzlich keine Beschränkung auf den lokalen Markt. Eine Wettbewerbssituation liegt vor, wenn die Leistung der jPöR und eine Leistung eines privaten Anbieters aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers dieselben Bedürfnisse befriedigen.
Das BMF geht auf die Fälle des § 2b Abs. 2 und Abs. 3 UStG ein, bei deren Vorliegen trotz einer wirtschaftlichen Betätigung einer jPöR keine größere Wettbewerbsverzerrung vorliegt.
4. Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung nach §§ 15, 15a UStG
Für Vorsteuerbeträge aus Eingangsumsätzen, die zur Ausführung von umsatzsteuerpflichtigen Leistungen (nach § 2b UStG) bezogen werden, kann die jPöR nach § 15 UStG den Vorsteuerabzug geltend machen. Gegebenenfalls ist auch eine spätere Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG möglich.
5. Fazit
Soweit für eine jPöR die alte Rechtslage günstiger ist, sollte sie bis spätestens 31. Dezember 2016 gemäß § 27 UStG zur weiteren Anwendung der bisherigen Rechtslage optieren. Sollte eine abschließende Prüfung, ob die alte Rechtslage günstiger ist, in der verbleibenden Zeit nicht möglich sein, empfiehlt es sich ebenfalls, bis spätestens 31. Dezember 2016 zur Anwendung der bisherigen Rechtslage zu optieren. Wird bis zum 31. Dezember 2016 kein Antrag auf Option zur weiteren Anwendung der bisherigen Rechtslage gestellt, hat die jPöR ab dem 1. Januar 2017 zwingend das neue Recht anzuwenden. Eine nachträgliche Option ist nicht möglich.
Der Antrag auf weitere Anwendung der bisherigen Rechtslage kann später jederzeit – auch rückwirkend für noch nicht bestandskräftige veranlagte Zeiträume ab 2017 – zurückgenommen werden. So besteht im Falle der Option die Möglichkeit, in Ruhe zu prüfen, ob die neue oder die alte Rechtslage für die jPöR günstiger ist.
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