Fixkostendegressionsabschlag (FDA) bei ausstehender Budgetvereinbarung im Jahresabschluss 2017
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Dipl.-Kfm. Helmut Menzel
Prüfungsleiter
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Der Fixkostendegressionsabschlag (FDA) gem. § 4 Abs. 2b S. 1 KHEntgG i.V. mit § 10 Abs. 13 KHEntgG ist erstmalig auf die Krankenhäuser anzuwenden, die im Jahr 2017 Mehrleistungen im Erlösbudget vereinbart haben. Idealerweise wird dieser mit den Kostenträgern vereinbart und entsprechend unterjährig abgerechnet. Krankenhäuser ohne ein vereinbartes Erlösbudget müssen im Jahresabschluss des Jahres 2017 eine entsprechende Verpflichtung bilanzieren.
Der FDA ersetzt die bisher bei der Ermittlung des jeweiligen Landesbasisfallwertes enthaltene Mengendegression. Diese Mengendegression betraf in der Vergangenheit auch die Krankenhäuser, die ihre Leistung nicht ausgeweitet haben. Anders als die landesweite Preissenkung im Landesbasisfallwert in Folge von Mengensteigerungen wird der FDA individuell für diejenigen Kliniken veranschlagt, die tatsächlich einen Leistungsanstieg mit den Kostenträgern vereinbaren. Zudem kommt im Gegensatz zur dauerhaften Mengendegression im Landesbasisfallwert der FDA nur befristet zur Anwendung (Jahre 2017 bis 2019).
Der Gesetzgeber hat für die Jahre 2017 und 2018 einen Korridor von 35 % bis 50 % vorgegeben. Dabei gilt die Obergrenze von 50 % für Mehrleistungen mit einer besonders hohen Fixkostendegression.
Krankenhäuser ohne eine gültige Budgetvereinbarung stehen vor der Aufgabe, die erbrachten Mehrleistungen des Jahres 2017 im Jahresabschluss bewerten zu müssen. Dazu sind sowohl die erbrachten Leistungsmengen, auf die der FDA anzuwenden ist, als auch die Höhe des FDA-Abschlages zu bewerten.
Bei der Ermittlung der erbrachten Mehrleistungen (Mengengerüst) ist zu prüfen, welche Leistungen dem vollen oder dem halben FDA zu unterwerfen sind, bzw. welche zusätzlichen Leistungsmengen unter die zahlreichen Ausnahmeregelungen fallen. Die korrekte und nachvollziehbare Zuordnung der Mehrleistungen ist unverzichtbar und kann auch nicht mit einer evtl. Unverhältnismäßigkeit ihrer Ermittlung aus der Welt geschafft werden. Dieses insbesondere auch deswegen, da sich das Krankenhaus in Vorbereitung auf die dann noch anstehenden Budgetverhandlungen sowieso ernsthaft mit dem Zuordnungsthema der Mehrleistungen zu beschäftigen hat.
Während die Kostenträger die zusätzlichen Leistungen eher dem vollen FDA unterwerfen wollen, werden die Krankenhäuser die Zuordnung der Mehrleistungen eher bei dem halben FDA oder den Ausnahmetatbeständen vornehmen.
Die Ermittlung der Preiskomponente stellt eine weitere Herausforderung dar. Der oben genannte gesetzlich vorgegebene Korridor von 35 % bis 50 % kann hierzu einen Anhaltspunkt liefern. Die Kostenträger werden sich in Ihrer Forderung vermutlich auf die Obergrenze von 50 % (nur zu vertreten bei einem höheren Fixkostenanteil) zurückziehen. Im Gegensatz dazu nehmen die Krankenhäuser erwartungsgemäß eine Positionierung am unteren Rand des Korridors vor. Ein bilanzpolitischer Spielraum ist somit eröffnet. Jedoch wäre bei einer noch ausstehenden Budgetvereinbarung und einer unterstellten Parität der Vertragspartner am ehesten ein Mittelwert aus den Korridorgrenzen vorstellbar.
Wegen der ungewissen Höhe der zu berücksichtigenden Verpflichtung scheidet eine Bilanzierung im Rahmen einer Ausgleichsverbindlichkeit aus. Vielmehr ist der in Rede stehende Betrag als ungewisse Verbindlichkeit im Rahmen einer Rückstellung nach § 253 Abs. 1 S. 1 HGB mit seinem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag zu bilanzieren. Dabei ist jedoch nur die Verpflichtung des Jahres 2017 zu berücksichtigen.
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