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Ermäßigter Steuersatz für Verpflegungsdienstleistungen

In Zeiten der Corona-Krise wird der Gesetzgeber mit einer nie dagewesen Geschwindigkeit aktiv. Dies gilt insbesondere auch für die Steuergesetzgebung. In den vergangenen Wochen wurde in unterschiedlichen Medien schon angekündigt, dass der Steuersatz für Restaurantleistungen auf 7 % gesenkt werden soll. Seit dem 30. April liegt nun der Gesetzesentwurf für das sogenannte Corona-Steuerhilfegesetz vor.

Ihr Ansprechpartner

Dipl.- Kfm. Hauke Hübert
Dipl.- Kfm. Hauke Hübert
Leiter der Steuerabteilung
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit (IFU / ISM gGmbH)

0251 - 48204-21
h.huebert@bpg-muenster.de

In Zeiten der Corona-Krise wird der Gesetzgeber mit einer nie dagewesen Geschwindigkeit aktiv. Dies gilt insbesondere auch für die Steuergesetzgebung. In den vergangenen Wochen wurde in unterschiedlichen Medien schon angekündigt, dass der Steuersatz für Restaurantleistungen auf 7 % gesenkt werden soll. Seit dem 30. April liegt nun der Gesetzesentwurf für das sogenannte Corona-Steuerhilfegesetz vor. Im § 12 Abs. 2 UStG sind die Umsätze genannt, die dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 % unterliegen. Durch eine entsprechende Ergänzung (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG) sollen „die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken“ dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden.

Nach der Gesetzesbegründung erfolgt die Änderung zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Gastronomiebranche. Allerdings sollen hiervon auch andere Bereiche wie Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht haben, profitieren. Somit fallen unter die neue Vorschrift auch die Leistungen von Cafeterien sowie auch sämtliche Lieferungen von zubereiten Speisen an externe Einrichtungen, die bisher mit dem Regelsteuersatz von 19 % umsatzsteuerpflichtig waren. Diese gesetzliche Neuerung dürfte daher auch für Sie von Bedeutung sein.  

Im Gesetzesentwurf ist ausgeführt, dass die Umsetzung der Neuregelung für die Wirtschaft zu keiner Veränderung des Erfüllungsaufwandes führt. Aus unserer Sicht stellt sich die Situation anders dar. Die Kassensystem müssen ab dem 1. Juli 2020 entsprechend umgerüstet werden, um den ermäßigten Steuersatz von Speisen korrekt ausweisen zu können und die Abgabe von Getränken weiterhin mit 19 % zu besteuern. Außerdem müssen in der Buchhaltung entsprechende Konten eingerichtet werden, damit die Daten für die Umsatzsteuervoranmeldung und die Umsatzsteuererklärung korrekt ermittelt werden können. Darüber hinaus muss auch die Rechnungsstellung für die Lieferungen an externe Einrichtungen ebenfalls ab dem 1. Juli 2020 angepasst werden. Werden keine entsprechenden Änderungen zeitnah veranlasst, wäre trotz der zuvor skizzierten Gesetzesänderung weiterhin der volle Steuersatz von 19 % an das Finanzamt abzuführen (vgl. § 14c UStG).

Sollten Sie bei der Umstellung der Systeme Unterstützung benötigen oder haben Sie allgemeine Fragen zu der Gesetzesänderung sprechen Sie uns bitte an.

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Dipl.- Kfm. Hauke Hübert
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