Erleichterte Zusammenarbeit von in der Altenhilfe tätige steuerbegünstigte Körperschaften
Ihr Ansprechpartner
Dipl.-Betriebswirt (FH) Matthias Kock
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
0251 - 48204-66
m.kock@bpg-muenster.de
Viele steuerbegünstigte Körperschaften, auch aus dem Bereich der Altenhilfe, versuchen durch verstärkte Kooperationen mit anderen Trägern ihre wirtschaftlichen Ergebnisse zu verbessern. Zentrales Element bildet dabei die Gestellung von Pflegepersonal.
Mit Änderung des Anwendungserlasses zur AO erleichtert die Finanzverwaltung ab dem Kalenderjahr 2016 nunmehr diese wirtschaftliche Entwicklung im Altenhilfebereich. Voraussetzung, um die Personalgestellung als Zweckbetrieb "Wohlfahrtspflege" im Sinne von § 66 AO einstufen zu können, ist, dass die ausleihende Körperschaft mit dieser Aktivität unmittelbar gegenüber den in § 53 AO genannten Personen tätig wird. Dies kann dadurch erreicht werden, indem Pflegepersonal einer anderen gemeinnützigen Einrichtung zur Verfügung gestellt und dort pflegerisch tätig wird. Auf die vertragliche Beziehung kommt es nicht mehr an. Allerdings wird die Voraussetzung als steuerbegünstigter Zweckbetrieb dann nicht erfüllt, wenn es sich bei dem überlassenen Personal um Verwaltungsmitarbeiter handelt, da es insoweit an der erforderlichen Unmittelbarkeit fehlt (AEAO Tz. 3 zu § 66 AO).
Daneben kann die Personalgestellung von Pflegekräften von einer Einrichtung der Altenhilfe an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die ebenfalls Träger eines Altenheimes ist, nach Abschnitt 4.16.6 Abs. 2 Nr. 4 UStAE umsatzsteuerfrei erfolgen, soweit beide Vertragsparteien über entsprechende Versorgungsverträge, z.B. nach § 132 SGB V oder § 75 SGB XII, verfügen.
Fazit
Mit der Änderung des Anwendungserlasses gibt die Finanzverwaltung den Weg frei, die Überlassung von Pflegekräften von einer steuerbegünstigten Einrichtung an eine andere gemeinnützige Körperschaft dem Zweckbetrieb "Wohlfahrtspflege" zuordnen zu können, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden (Pflegepersonal, Unmittelbarkeit). Gleichzeitig kann diese Aktivität umsatzsteuerfrei erfolgen, wenn die beteiligten Körperschaften jeweils entsprechende Versorgungsverträge mit den Sozialleistungsträgern abgeschlossen haben.
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