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Ergänzungshilfen-Richtlinie tritt zum 1. März 2023 in Kraft – Kurzfristiger Handlungsbedarf für Pflegeeinrichtungen

Ergänzungshilfen-Richtlinie tritt zum 1. März 2023 in Kraft – Kurzfristiger Handlungsbedarf für Pflegeeinrichtungen

Ihre Ansprechpartner

Dipl.-Kfm. Reinhold Jucks
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Dipl.-Bw. (FH) Sven Homm
Dipl.-Bw. (FH) Sven Homm
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
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s.homm@bpg-muenster.de

Zugelassene teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen (einschließlich der stationären Hospize mit Zulassung als Pflegeeinrichtung) erhalten gemäß § 154 SGB XI die gestiegenen Gas-, Fernwärme- und Strompreise erstattet. Dieser Anspruch auf Ergänzungshilfe besteht für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. April 2024. Erstattet wird aus Mitteln des Wirtschaftsstabilisierungsfonds jeweils einrichtungsindividuell die Differenz zwischen der Höhe der monatlichen abschlägigen Brutto-Vorauszahlung des Referenzmonats März 2022 und der aktuellen monatlichen abschlägigen Brutto-Vorauszahlung. Für Einrichtungen, die nach dem 31. März 2022 zugelassen wurden bzw. bei denen die Energiekosten Bestandteil einer monatlichen Bruttomiete sind, enthält die Richtlinie eigene Regelungen. Auf der Grundlage des in den Richtlinien festgelegten Antragsverfahrens zahlen die Pflegekassen die Ergänzungshilfen an die Pflegeeinrichtungen aus. Um eine Doppelfinanzierung zu vermeiden, sind jedoch öffentliche Zuschüsse und andere Unterstützungsmaßnahmen mit der Zielsetzung einer Entlastung der Pflegeeinrichtungen von gestiegenen Gas-, Fernwärme- und Strompreisen von der Pflegeeinrichtung anzugeben und bei der Berechnung der Ergänzungshilfe zu berücksichtigen.

Auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbands sind das Antragsformular und weitere Unterlagen veröffentlicht:

  • Excel- Antragsformular zur Geltendmachung der Ergänzungshilfen für stationäre Pflegeeinrichtungen (Anlage zu den Ergänzungshilfen-Richtlinien)
  • Liste der zuständigen Pflegekassen für die Auszahlung der Ergänzungshilfen und
  • drei Beispiele zur Antragstellung.

Für alle Einrichtungen besteht kurzfristig Handlungsbedarf, da die erstmalige Beantragung spätestens 15 Arbeitstage (Montag bis Freitag) nach Inkrafttreten dieser Richtlinien mit den nach den erforderlichen Angaben und Nachweisen bei der zuständigen Pflegekasse einzureichen ist. Die erstmalige Beantragung gilt für die zurückliegenden Monate seit 1. Oktober 2022 (außer Dezember 2022 für leitungsgebundenes Erdgas und leitungsgebundene Fernwärme) und kann kumuliert beantragt werden. Anträge, die 15 Arbeitstage nach Inkrafttreten der Richtlinien eingehen, können nicht rückwirkend für die Monate seit 1. Oktober 2022 berücksichtigt werden. Für die Folgemonate ist die Ergänzungshilfe jeweils bis zum 15. des Folgemonats, letztmalig bis zum 15. Mai 2024 für den Monat April 2024 zu beantragen.

Folgende Angaben sind für die Erstattung der Ergänzungshilfe erforderlich:

a) Name, Sitz und Institutionskennzeichen (IK) der Pflegeeinrichtung,
b) Versorgungsform (teilstationäre oder vollstationäre Pflegeeinrichtung, Kurzzeitpflegeeinrichtung, stationäres Hospiz),
c) Name und Anschrift des Trägers der Pflegeeinrichtung,
d) Höhe der beantragten Ergänzungshilfe,
e) Angabe des Monats bzw. der Monate, für den oder die die Ergänzungshilfe beantragt wird.

Jeweils getrennt nach leitungsgebundenem Erdgas, leitungsgebundener Fernwärme, leitungsgebundenem Strom sind zudem die Brutto-Vorauszahlungen für den genannten Referenzmonat und die beantragten Monate anzugeben und weitere Angaben zu den bestehenden Verträgen sowie ggf. erhaltene Zuschüsse zu nennen.

Wichtig ist, dass die Frist für die rückwirkende Beantragung und die folgenden Fristen für die laufende weitere Beantragung beachtet werden.

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