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Erbschaftssteuerliche Behandlung einer nicht rechtsfähigen Familienstiftung

Auch nicht rechtsfähige Familienstiftungen unterliegen nach einer aktuellen Entscheidung des FG Köln der Erbersatzbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.

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 Rechtsanwältin Simone Scheffer
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Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Köln kann auch eine nicht rechtsfähige Familienstiftung der Erbersatzsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) unterliegen (Urteil vom 25. Mai 2016, Az. 7 K 291/16).

Nach § 1 Abs. Nr. 4 ErbStG unterliegt das Vermögen einer Stiftung, sofern diese wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet wurde (Familienstiftung), in Zeitabständen von 30 Jahren der sogenannten Erbersatzsteuer. Damit soll verhindert werden, dass Vermögen in Familienstiftungen über mehrere Generationen hinweg nicht der Erbschaftssteuer unterworfen werden.

Das FG Köln hatte nun zu entscheiden, ob die Erbersatzsteuer nur rechtsfähige Familienstiftungen oder auch nicht rechtsfähige Familienstiftungen erfasst.

Das Gericht sah die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG auch bei nicht rechtsfähigen Familienstiftungen als gegeben an.

Aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich nicht, dass nur rechtsfähige Familienstiftungen unter § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG fallen, begründete das Gericht seine Entscheidung. Jedoch sprechen sowohl der Gesetzeszweck als auch die Historie für die Einbeziehung auch nicht rechtsfähiger Stiftungen in die Vorschrift. Die Intention des Gesetzgebers bestünde darin, Vermögen, das in Stiftungen verwaltet wird, erbschaftssteuerlich wie Vermögen außerhalb von Stiftungen mit Erbschaftssteuer zu belasten. Einer Unterscheidung zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Stiftungen habe der Gesetzgeber dabei nicht vorgenommen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zugelassen und von der Klägerin beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 26/16 eingelegt. Die Frage, ob nichtrechtsfähige Familienstiftungen der Ersatzerbschaftssteuer unterliegen, wird daher bald höchstrichterlich geklärt sein.

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