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Entwicklung der Abzinsungszinssätze nach Maßgabe der Rückstellungsabzinsungsverordnung für Zwecke der Bewertung von Pensionsrückstellungen, historisch niedriges Zinsniveau führt zukünftig zu deutlich höheren Pensionsrückstellungen

Nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen. Unter der Restlaufzeit ist bei Pensionsverpflichtungen und vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen nicht die voraussichtliche Dauer bis zur vollständigen Abwicklung, sondern die Duration im Sinne eines versicherungsmathematischen Schwerpunkts aller künftigen Zahlungen an den Versorgungsberechtigten zu verstehen.

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Dipl.-Kfm. Jürgen Groteschulte
Dipl.-Kfm. Jürgen Groteschulte
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
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j.groteschulte@bpg-muenster.de

Nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen. Unter der Restlaufzeit ist bei Pensionsverpflichtungen und vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen nicht die voraussichtliche Dauer bis zur vollständigen Abwicklung, sondern die Duration im Sinne eines versicherungsmathematischen Schwerpunkts aller künftigen Zahlungen an den Versorgungsberechtigten zu verstehen. Die Ermittlung und Bekanntgabe der Abzinsungszinssätze erfolgt nach Maßgabe der Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV) durch die Deutsche Bundesbank (§ 253 Abs. 2 Satz 4, 5 HGB).

§ 253 Abs. 2 Satz 2 HGB erlaubt es, bei der Ableitung des Abzinsungszinssatzes für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen von einer pauschalen Restlaufzeit (mittlere Duration) von 15 Jahren auszugehen (sog. Vereinfachungsregelung). Diese gesetzlich legitimierte Durchbrechung des Einzelbewertungsgrundsatzes (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) soll es dem Bilanzierenden ermöglichen, auf die Ermittlung eines individuellen Abzinsungszinssatzes je nach Restlaufzeit der künftigen Zahlungen zu verzichten.

Es ist bei Pensionsverpflichtungen und vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen auch in Fällen kürzerer oder längerer Restlaufzeiten als zulässig zu erachten, bei der Bestimmung des anzuwendenden Abzinsungszinssatzes gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB von einer pauschalen Restlaufzeit von 15 Jahren auszugehen. Es empfiehlt sich jedoch, im Falle deutlich kürzerer (z.B. ältere Versorgungsempfänger im Bestand) bzw. deutlich längerer Restlaufzeiten als 15 Jahre bei der Bestimmung des anzuwendenden Abzinsungszinssatzes von der tatsächlichen (kürzeren oder längeren) Restlaufzeit auszugehen. Dabei darf die Restlaufzeit jeweils einheitlich für sachlich abgegrenzte Teilkollektive von Versorgungsberechtigten bestimmt werden.

Soweit die Vereinfachungsregelung i.S.d. § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB nicht in Anspruch genommen wird, dürfen auch Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger abgezinst werden, sofern der angewandte Abzinsungszinssatz in einer den Anforderungen der RückAbzinsV gleichwertigen Weise ermittelt wird.

Zum 31. Dezember 2014 wurde der gem. § 253 Abs. 2 HGB i.V.m. der RückAbzinsV ermittelte Rechnungszinssatz für eine pauschale Restlaufzeit von 15 Jahren von der Deutschen Bundesbank mit 4,53 % p. a. bestimmt und ist damit im Vorjahresvergleich (4,88 % p.a. zum 31. Dezember 2013 und 5,04 % p. a. zum 31. Dezember 2012) erwartungsgemäß weiter deutlich abgesunken.

Da der Rechnungszins auf der Grundlage einer langfristigen Durchschnittsbildung ermittelt wird, ist schon heute eine Abschätzung der künftigen Entwicklung der Zinssätze gem. RückAbzinsV möglich. Unterstellt man, dass das gegenwärtig niedrige Marktzinsniveau auch über die nächsten Monate und Jahre näherungsweise Bestand haben wird, so würde der HGB-Zinssatz für eine 15-jährige Restlaufzeit bis Ende 2015 auf etwa 3,91 %, bis Ende 2016 auf 3,32 %, bis Ende 2017 auf 2,92 % und bis Ende 2018 auf etwa 2,46 % absinken. Dieses Szenario könnte nur durch ein zwischenzeitliches, deutliches Ansteigen der Marktzinssätze abgemildert oder vermieden werden.

Daher sollten Unternehmen im Rahmen ihrer Planungs- und Prognoserechnungen neben den übrigen wesentlichen Bewertungsparametern (u.a. Einkommens- und Rentendynamik und Renteneintrittsalter) die künftig zu erwartende Entwicklung des HGB-Zinssatzes berücksichtigen, um die daraus resultierenden (aufwandswirksamen) Rückstellungserhöhungen für Pensionsverpflichtungen - die durchaus 30 % - 60 % des heutigen Verpflichtungsumfangs betragen können - angemessen abschätzen zu können.

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