Eintrittsgeld oder Spende?
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Rechtsanwältin Simone Scheffer
Steuerberaterin
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Um steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen zu können, verschleiern steuerbegünstigte Körperschaften Eintrittsgelder für Veranstaltungen gerne als Spenden. Dass für die steuerliche Beurteilung als Spende nicht die Bezeichnung oder der Wille des Veranstalters maßgeblich ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung des FG Thüringen. Eintrittsspenden, denen Entgeltcharakter zukommt, werden danach nicht als Spenden anerkannt (Urteil vom 23. April 2014, Az: 1 K 743/12).
In dem der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt hatte eine als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft zu einer Veranstaltung eingeladen, auf der verschiedene Musikgruppen auftraten. Die Besucher der Veranstaltung wurden aufgefordert, einen Unkostenbeitrag in Höhe von 15,00 € zu leisten.
Das FG Thüringen definiert eine Spende als freiwillige unentgeltliche Ausgabe zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke, die nicht in Erwartung einer Gegenleistung (Eintritt zur Veranstaltung) geleistet wird. Vorliegend bewertete das FG die Zahlung als Entgelt und führte zur Begründung aus:
Nahezu alle Besucher hatten den gleichen Betrag gezahlt und die Besucher waren auf die Spendenhöhe ausdrücklich aufmerksam gemacht worden. Es wurde nicht eigens für Spenden geworben, und es wurden keine Spendenbescheinigungen angeboten. Den Besuchern wurde nicht mitgeteilt, für welche Zwecke sie eine Spende leisten sollten. Der normale Besucher konnte die Spende daher nur als gewöhnliches Eintrittsgeld auffassen.
Steuerrechtlich führte die Beurteilung als Entgelt dazu, dass die Einnahmen als umsatzsteuerpflichtige Erlöse eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes zu versteuern waren (Az.: 1 K 743/12).
Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH (Az: I B 75/15) eingelegt.
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