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Eigennutz des Geschäftsführers führt zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit

Ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit gefährdet die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft.

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 Rechtsanwältin Simone Scheffer
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Die Anerkennung einer Körperschaft als steuerbegünstigt setzt die Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke voraus. Eigennütziges Handeln schließt die Anerkennung als gemeinnützig aus. Diese Grundprinzipien des Gemeinnützigkeitsrechts sind Bestandteil einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 12.04.2019, Az. 6 K 3664/16).

Sachverhalt

Eine GmbH war wegen der Förderung der Altenhilfe und der Hilfe für behinderte Menschen als gemeinnützig anerkannt. Sie verwirklichte diese Zwecke u.a. durch die Unterhaltung eines ambulanten Pflegedienstes. An den Geschäftsführer der GmbH wurden Pflegeleistungen in erheblichem Umfang erbracht, ohne dass der Geschäftsführer dafür ein Entgelt zahlte. Das Finanzamt bewerte die unentgeltliche Erbringung von Pflegeleistungen an den Geschäftsführer als Mittelfehlverwendung und erkannte die GmbH nicht mehr als gemeinnützig an. Es erließ entsprechende Steuerbescheide, gegen die die GmbH nach erfolglosem Einspruch Klage erhob.

Entscheidung

Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Finanzamts und nahm einen Verstoß gegen das gemeinnützigkeitsrechtliche Gebot der Selbstlosigkeit an. Eine Begünstigung von Mitgliedern oder Dritten stelle einen Verstoß gegen das Prinzip der Selbstlosigkeit dar. Eine schriftliche Vereinbarung, aus der sich ein Grund für die Unentgeltlichkeit der Leistungserbringung hätte ergeben können, läge nicht vor.

Weiterhin führte das Finanzgericht zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass es sich bei dem Betrieb des ambulanten Pflegedienstes nicht um einen Betrieb der Wohlfahrtspflege im Sinne des § 66 AO handele, da die GmbH keinen Nachweis erbracht habe, dass die Einrichtung im besonderen Maße pflegebedürftigen Personen diene. Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 AO dient eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege insbesondere den pflegebedürftigen Personen, wenn diesen mindestens 2/3 ihrer Leistungen zugutekommen. Darüber hinaus lagen auch die Voraussetzungen eines allgemeinen Zweckbetriebs nach § 65 AO nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf nicht vor, da die GmbH ihre Leistungen im Wettbewerb zu kommerziellen Anbietern erbringe und die Dienste des Erwerbs wegen ausgeführt würden. Die GmbH habe in drei aufeinander folgenden Jahren Gewinne erzielt und konnte Zweifel an der fehlenden Erwerbsabsicht nicht ausräumen

Die Revision wurde nicht zugelassen mit der Begründung, dass die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung habe noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert. Dagegen wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt beim Bundesfinanzhof unter dem (Az.: V B 46/19).

Fazit

Solch eindeutige Verstöße gegen das Gebot der Selbstlosigkeit führen grundsätzlich zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Eine rückwirkende Aberkennung ist bis zu zehn Jahren möglich, was mit hohen Steuernachforderungen verbunden sein kann.

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