E-Bike-Leasing erfreut sich immer stärkerer Beliebtheit
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Dipl.- Kfm. Hauke Hübert
Leiter der Steuerabteilung
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit (IFU / ISM gGmbH)
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Unternehmen überlassen ihren Mitarbeitern immer häufiger ein Fahrrad für die dienstliche und private Nutzung.
Hierbei können sich, wie bei einer PKW-Überlassung, einige steuerliche Aspekte ergeben, die zu beachten sind. Diese werden im Folgenden zusammengefasst:
Lohnsteuer:
Bei der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads bzw. E-Bikes müssen zwei Konstellationen unterschieden werden:
- Vergütungsbestandteile müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (nichtzulässige Barlohnumwandlung)
Überlässt der Arbeitgeber ein betriebliches Fahrrad, welches nicht als Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG gilt, so ist dies nach § 3 Nr. 37 EStG befreit. Die Leistung ist dabei zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu erbringen.
Gem. § 1 Abs. 2 StVG sind Kraftfahrzeuge Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft fortbewegt werden, ohne an Bahngleisen gebunden zu sein. Ein Fahrrad ist somit als Kraftfahrzeug einzuordnen, wenn es sich um ein Elektrofahrrad handelt, dessen Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt.
Diese Regelung gilt ab dem 1. Januar 2019 und war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2021 befristet gewesen. Die Befristung ist durch das Jahressteuergesetz 2019 auf den 31. Dezember 2030 verlängert worden.
Die Befreiung gilt jedoch nicht für die in der Praxis verbreiteten Modelle der Fahrradüberlassung im Wege der Gehaltsumwandlung, insbesondere beim sogenannten E-Bike-Leasing.
- Vergütungsbestandteile brauchen nicht zusätzlich zum ohne geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (zugelassene Barlohnumwandlung)
Für die steuerliche Anerkennung einer Bruttogehaltsumwandlung bedarf es der steuerlichen Maßgabe, dass die entsprechenden Vereinbarungen vor Entstehung des Vergütungsanspruchs zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeschlossen werden. Eine rückwirkende Änderung der Gehaltsabrechnung ist somit zulässig. Verzichtet der Arbeitnehmer, unter Änderung des Arbeitsvertrags, auf einen Teil des Gehalts und wird seitens des Arbeitgebers Sachlohn (Nutzungsvorteils) gewährt, so ist der verbleibende Barlohn mit dem Nennwert und der Sachlohn mit dem Wert nach § 8 Abs. 2 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG anzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 20. August 1997, VI B 83/97, BStBl II 1997, 667). In diesem Falle wird der ursprüngliche Bruttolohn nicht mehr in der Lohn-/Gehaltsabrechnung aufgeführt, sondern nur noch der verminderte Bruttobarlohn.
Im Weiteren hat der Arbeitnehmer für die Privatnutzung des E-Bikes einen geldwerten Vorteil als Sachlohn zu versteuern. Sofern ein E-Bike als Kraftfahrzeug einzuordnen ist, so gelten die Regelungen für die Bewertung des geldwerten Vorteils für Elektroautos. Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 37 EstG greift im Falle von Gehaltsumwandlungen nicht.
Bei E-Bikes, die im Zeitraum 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2030 erstmalig überlassen werden, erfolgt ab 2020 ein Ansatz mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Diese Viertelung gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die in diesen Fällen gesondert mit 0,03 % je Entfernungskilometer anzusetzen sind. Bei Fahrrädern, die nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, ist der ergänzende Ansatz von 0,03 % nicht vorzunehmen. Ansonsten erfolgt die Berechnung genauso wie bei den Fahrrädern, die als Kraftfahrzeug einzustufen sind.
Hinsichtlich der Berechnung des geldwerten Vorteils geben wir ein Beispiel:
Anschaffung und erstmalige Überlassung in 2020
Bruttolistenpreis | 4.555,00 EUR |
Abgerundet auf volle 100 EUR | 4.500,00 EUR |
25 % | 1.125,00 EUR |
davon 1 % | 11,25 EUR (mtl. geldwerter Vorteil) |
Der Entgeltumwandlungsbetrag setzt sich regelmäßig aus den monatlich entstandenen Kosten (Leasingraten, Versicherungsrate sowie Servicebetrag) zusammen. Der Umsatzsteuerbetrag gehört dann zu dem Entgeltumwandlungsbetrag dazu, wenn keine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt. Es müssten demnach möglicherweise verschiedene Fallkonstellationen unterschieden werden. Dies richtet sich in der Regel danach, in welchem Bereich der jeweilige Mitarbeiter tätig wird.
Im Weiteren ist zu beachten, dass der Verkauf der E-Bikes nach Beendigung der Leasingzeit zu einem niedrigeren Preis als dem aktuellen Verkehrswert zu einem geldwerten Vorteil führt, der zu versteuern ist.
Umsatzsteuer:
Bei der Überlassung von E-Bikes handelt es sich um einen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Die Gegenleistung des Arbeitnehmers für die Überlassung besteht regelmäßig in der anteiligen Arbeitsleistung, die er für die Privatnutzung des gestellten Fahrzeugs erbringt. Die Überlassung des E-Bikes ist als Vergütung zu betrachten und somit als entgeltlich einzustufen (UStAE Abschn. 15.23 Abs. 8). Es liegt eine Umsatzsteuerpflicht vor, sofern keine Kleinunternehmereigenschaft zu sehen ist.
Es besteht damit zum einen die Möglichkeit die beim Arbeitgeber entstandenen Ausgaben (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG) in Form der Netto-Leasingrate als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage zu nehmen. Ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG aus den Leasingraten ist dann in der Regel anteilig möglich (UStAE Abschn. 15.23 Abs. 8). Der Umfang der Vorsteuerberechtigung richtet sich dabei regelmäßig nach dem Einsatzort bzw. Tätigkeitsbereich des jeweiligen Mitarbeiters. Der Vorsteuerabzug ist dementsprechend je Leasingverhältnis zu überprüfen.
Eine Alternative besteht in der Anwendung der Vereinfachungsregelung, sodass die lohnsteuerlichen Werte als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer genommen werden. Die lohnsteuerlichen Werte sind als Bruttowerte anzusehen, aus denen die Umsatzsteuer herausgerechnet wird.
Ein Vorsteuerabzug ist dann nur pauschaliert in Anlehnung an die Sparkassenregelung gem. OFD-Verfügung Frankfurt am Main vom 7. August 2002 (80 % der Umsatzsteuer) denkbar.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Stephanie Schlürmann-Birkenfeld
Bachelor of Arts
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