Bundesratsinitiative zur Änderung des Gemeinnützigkeitsrechtes
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Der Bundesrat hat am 20. September 2019 im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2019 einige gravierende Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechtes vorgeschlagen. Insbesondere soll die Steuerbegünstigung von Service- und Holdinggesellschaften ermöglicht werden. Auch sollen Kooperationen steuerbegünstigter Körperschaften gemeinnützig sein können.
Änderung des § 57 AO
Bislang sind Servicegesellschaften, beispielsweise von Krankenhausträgern, nicht steuerbegünstigt, da sie nicht „unmittelbar“ im Sinne von § 57 AO einen steuerbegünstigten Zweck verfolgen. Der Bundesrat hat vorgeschlagen, an § 57 AO einen Abs. 3 anzufügen und zu regeln, dass eine Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar verfolgt, wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer steuerbegünstigten Körperschaft einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht. Bisher steuerpflichtige Servicegesellschaften könnten nach der Neuregelung durch ihre Dienstleistungen an die Krankenhäuser selber unmittelbar einen steuerbegünstigten Zweck verfolgen und somit Steuerbegünstigung erhalten. Hierfür muss die Satzung der Servicegesellschaft an die Vorgaben für steuerbegünstigte Gesellschaften angepasst werden.
Holdinggesellschaften, die Geschäftsanteile an steuerbegünstigten Gesellschaften halten, müssen bislang einen steuerbegünstigten Satzungszweck verfolgen. Meist werden die Gesellschaften hierzu als Förderkörperschaften nach § 58 Nr. 1 AO ausgestaltet oder erhalten einen kleinen Zweckbetrieb. Nach dem Vorschlag des Bundesrates soll § 57 AO einen Absatz 4 erhalten, wonach eine Körperschaft ihre Satzungszwecke auch dann unmittelbar verfolgt, wenn sie ausschließlich Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften hält und verwaltet. Hiernach würden Holdinggesellschaften durch das Halten von Beteiligungen an steuerbegünstigten Gesellschaften unmittelbar einen steuerbegünstigten Zweck verfolgen.
Änderung des § 58 AO
Die bisherige Unterscheidung zwischen Förderkörperschaften gem. § 58 Nr. 1 AO und „normalen“ steuerbegünstigten Körperschaften gem. § 58 Nr. 2 AO soll nach dem Vorschlag des Bundesrates aufgegeben werden. Die bisherigen Regelungen in § 58 Nr. 1 und 2 AO sollen durch einen neuen § 58 Nr. 1 AO ersetzt werden. Dieser unterscheidet beim Umfang der Mittelweiterleitung nicht mehr zwischen Förderkörperschaften und anderen steuerbegünstigten Körperschaften. Auch für die sonstigen steuerbegünstigten Körperschaften soll es danach möglich sein, ihre Mittel überwiegend weiterzuleiten. Die Mittelweitergabe als Satzungszweck soll nur noch dann notwendig sein, wenn dies der einzige steuerbegünstigte Zweck der Gesellschaft ist.
Änderung des § 64 AO
Gemäß § 64 Abs. 3 AO unterliegen Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben bisher nicht der Körperschaft- und der Gewerbesteuer, falls diese Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt nicht 35.000 Euro im Jahr übersteigen. Diese Freigrenze soll nach dem Vorschlag des Bundesrates auf 45.000 € angehoben werden.
Fazit
Die Vorschläge des Bundesrates zur Änderung des Gemeinnützigkeitsrechtes sind begrüßenswert. Es ist zu hoffen, dass diese tatsächlich umgesetzt werden. Es bleibt jedoch abzuwarten, welche Anforderungen an die Satzungen der Körperschaften zu stellen sind, damit diese von den Neuregelungen des § 57 AO profitieren können.
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