BMF-Schreiben zum BFH-Beschluss zur Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen auf Steuerforderungen
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BMF-Schreiben zur Verfassungsmäßigkeit der Angemessenheit von Nachzahlungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent für jeden vollen Monat
(BMF-Schr. v. 14. Juni 2018, IV A 3 – S 0465/18/10005-01 nach BFH-Beschluss vom 25. April 2018 – IX B 21/18 –)
Der Fall
Am 15. Mai 2018 haben wir über den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. April 2019 berichtet. Der BFH hat in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung eines Zinsbescheides Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes nach § 238 Absatz 1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 geäußert und deshalb die Vollziehung des Bescheides ausgesetzt.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat bereits mit Schreiben vom 14. Juni 2018 hierauf reagiert.
BMF-Schreiben 14. Juni 2018
Danach hat die Finanzverwaltung den BFH-Beschluss für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 auf Antrag des Zinsschuldners in allen Fällen anzuwenden, in denen gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung, in der der Zinssatz nach § 238 Absatz 1 Satz 1 AO zugrunde gelegt wird, Einspruch eingelegt wurde. Unerheblich ist, zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt wurden.
Für Verzinsungszeiträume vor dem 1. April 2015 ist die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 Satz 2 AO nur zu gewähren, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte und im Einzelfall ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers zu bejahen ist.
Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestehenden Geltungsanspruch der formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Zinsvorschriften ist für Verzinsungszeiträume vor dem 1. April 2015 der Vorrang einzuräumen.
Fazit
Die Finanzverwaltung gewährt nun für Fälle ab April 2015 auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung gegen Zinsbescheide, wenn gegen die Zinsfestsetzung Einspruch eingelegt wurde.
Wir empfehlen daher, Zinsbescheide über Nachzahlungszinsen für Zeiträume ab dem 1. April 2015 mit dem Einspruch anzufechten und die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Bitte beachten Sie, dass sich der Einspruch ausdrücklich gegen die Zinsfestsetzung richten muss. So erreichen Sie, dass Sie von einer Entscheidung des BFH und eventuell des Bundesverfassungsgerichtes profitieren, wenn die Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe für Zeiträume ab dem 1. April 2015 festgestellt werden sollte.
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