BilRUG – Anpassung des Referenzkontenrahmens für caritative Einrichtungen
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Dipl.-Bw. (FH) Sven Homm
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
0251 - 48204-64
s.homm@bpg-muenster.de
Der Bundestag hat am 18. Juni 2015 das Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (kurz: BilRUG) verabschiedet, das größtenteils zum 1. Januar 2016 anzuwenden ist. Durch das BilRUG wird der Rechtsrahmen für die handelsrechtliche Rechnungslegung im Einzel- und Konzernabschluss mit den Vorgaben der EU harmonisiert sowie kleine und mittelgroße Unternehmen sowie Konzerne entlastet. Ziel ist es insbesondere, eine höhere Vergleichbarkeit der Jahres- und Konzernabschlüsse von Kapitalgesellschaften und bestimmten Personengesellschaften innerhalb der EU zu erreichen.
Ein wesentlicher Aspekt der geänderten bilanzrechtlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) ist die Anhebung der finanziellen Schwellenwerte (§§ 267, 293 HGB) sowie die Definition der Umsatzerlöse (§ 277 Absatz 1 HGB). Umfangreiche Änderungen ergeben sich außerdem in der Anhangberichterstattung, das gilt z. B. für das Anlagegitter, die Haftungsverhältnisse oder die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung. Zudem sind geänderte und neue Berichterstattungspflichten im Lagebericht zu beachten. Details zu den umfangreichen Änderungen finden Sie in unseren BilRUG-Artikel vom 24. Juli 2015.
Der Caritasverband für die Diözese Münster e. V. hat die Gesetzesänderungen aufgegriffen und eine Anpassung des Referenzkontenplans sowie der Muster-Gewinn- und Verlustrechnung für caritative Verbände im Bistum Münster vorgenommen. Durch das BilRUG wurde insbesondere geregelt, dass alle Erlöse, die aufgrund eines Leistungsaustausches entstanden sind, den Umsatzerlösen zuzuordnen sind. Sofern caritative Verbände im Bistum Münster Erträge eines Leistungsaustausches bislang unter den sonstigen betrieblichen Erträgen ausgewiesen haben, sind diese ab dem Jahr 2016 unter dem Posten "Erträge aus sonstigen Leistungsentgelten" auszuweisen. Als weitere wichtige Neuerung ist der Wegfall eines außerordentlichen Ergebnisses zu nennen. Außerordentliche Erträge oder Aufwendungen sind sachgerecht anderen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung zuzuordnen. Kapitalgesellschaften haben diese Erträge oder Aufwendungen, sofern diese einen außergewöhnlichen Charakter haben, nach Art und Betrag im Anhang zu erläutern. Bislang besteht für caritative Verbände im Bistum Münster keine Verpflichtung zur Aufstellung eines Anhangs. Aus unserer Sicht empfiehlt es sich, den Jahresabschluss künftig auch bei caritativen Verbänden um einen Anhang zu ergänzen, um die Aussagekraft des Jahresabschlusses zu erhöhen. Der überarbeitete Referenzkontenrahmen, eine neue Muster-Gewinn- und Verlustrechnung sowie Umsetzungshinweise wurden den Verbänden im Bistum Münster am 22. Dezember 2015 zugesendet.
Bei Rückfragen zur Umsetzung des BilRUG stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
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