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BFH stärkt Ehrenamt: Verluste aus Übungsleitertätigkeit steuerlich abziehbar

Ausgaben, die im Zusammenhang mit einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter in Zusammenhang stehen, die Einnahmen aus dieser Tätigkeit jedoch übersteigen, können in der Einkommensteuererklärung grundsätzlich als Verlust aus selbständiger Tätigkeit geltend gemacht werden.

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Der Fall

In dem vom Bundesfinanzhof (nachfolgend „BFH“) entschiedenen Fall hat der Kläger im Streitjahr aus einer Übungsleitertätigkeit Einnahmen in Höhe von 108 € erzielt. Dem standen Ausgaben in Höhe von 608,60 EUR gegenüber. Die Differenz in Höhe von 500,60 EUR machte er als Verlust aus selbständiger Tätigkeit geltend. Das zuständige Finanzamt hat diesen Verlust nicht anerkannt.

Das Finanzgericht (nachfolgend „FG“) hat in der Vorinstanz der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat das Finanzamt Revision eingelegt.

Entscheidung des BFH

Der BFH hob das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück, weil das FG keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen hatte, ob der Kläger seine Übungsleitertätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht i.S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ausgeübt hat.

Die Abziehbarkeit der Aufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen des Klägers aus der Übungsleitertätigkeit stehen, richte sich im Streitfall nach § 3c Abs. 1 EStG. Hiernach dürfen Ausgaben, "soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen", nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ausschließlich steuerfreie Einnahmen erzielt worden sind und die damit unmittelbar wirtschaftlich zusammenhängenden Aufwendungen höher sind, bedeutet dies, dass die Ausgaben nur bis zur Höhe der steuerfreien Einnahmen vom Abzug ausgeschlossen sind und der übersteigende Betrag steuerrechtlich zu berücksichtigen ist. Eine andere Gesetzesauslegung würde dazu führen, dass ein Steuervorteil in einen Steuernachteil umschlägt.

Die steuerliche Anerkennung des Verlustes setzt jedoch voraus, dass der Kläger seine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt hat. Dies hat das FG nun zu prüfen.

Fazit

Der BFH erkennt grundsätzlich die steuerliche Abzugsfähigkeit von Verlusten aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter an. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht und nicht als sog. „Liebhaberei“ ausgeübt wird.

In vergleichbaren Fällen sollte geprüft werden, ob Ausgaben, die im Zusammenhang mit einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter in Zusammenhang stehen, die Einnahmen aus dieser Tätigkeit jedoch übersteigen, in der Einkommensteuererklärung als Verlust aus selbständiger Tätigkeit geltend gemacht werden können.

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