BFH: Keine Anerkennung als gemeinnützig bei unbestimmter oder unvollständiger Satzung
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Mit zwei aktuellen Entscheidungen macht der Bundesfinanzhof (BFH) erneut deutlich, dass eine Satzung für eine Körperschaft, die als steuerbegünstigt anerkannt werden soll, sorgfältig und unter strenger Beachtung der gesetzlichen Vorgaben formuliert werden muss.
Formelle Satzungsmäßigkeit
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AO müssen die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sein, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gegeben sind (formelle Satzungsmäßigkeit). In der Satzung ist daher zunächst zu regeln, welchen steuerbegünstigten Zweck die Körperschaft verfolgt. Weiterhin ist, wenn es sich um einen gemeinnützigen Zweck i.S.d. § 52 AO handelt, festzulegen, dass dieser Zweck ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird. Die Regelungen zur Vermögensbindung müssen sich aus der Satzung ergeben.
1. Entscheidung
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt war in der Satzung des klagenden Vereins unter dem Punkt „Gemeinnützigkeit“ lediglich geregelt, dass er unmittelbar Zwecke des Hochwasserschutzes und des Küstenschutzes fördert und er seine Mittel ausschließlich nach Maßgabe der §§ 55 bis 57 AO verwendet. Weiterhin war in der Satzung bestimmt, dass der Bundesrepublik Deutschland oder einem ihrer Länder das restliche Vereinsvermögen für steuerbegünstigte Zwecke übertragen wird.
Der BFH lehnte wie bereits das Finanzgericht Niedersachsen in der Vorinstanz die Anerkennung des Vereins als steuerbegünstigt mangels formeller Satzungsmäßigkeit ab (BFH, Urteil 7. Februar 2018 – V B 119/17). Der BFH führte aus, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Feststellung der Gemeinnützigkeit nicht erfüllt seien, da sich aus der Satzung keine ausschließliche Förderung des steuerbegünstigten Zweckes ergibt. Weiterhin stellt der BFH fest, dass die Regelungen über die Vermögensbindung in der Satzung selbst getroffen werden müssen. Daran fehle es, wenn die Satzung nicht bestimmt, dass das Vermögen bei einer Auflösung des Vereins unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden ist. Aus den pauschalen Regelungen in der Satzung lasse sich auch nicht durch Auslegung mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen, dass der Verein ausschließlich die Zwecke des Hochwasserschutzes und des Küstenschutzes fördern wolle. Nach der seit dem Jahressteuergesetz 2009 mit Gesetzeskraft ausgestatteten Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60 AO) sei zwischen der Zweckverfolgung und der Mittelverwendung zu unterscheiden. Soweit die Satzung nicht zweifelsfrei erkennen lasse, dass der Steuerpflichtige ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt, gehen etwaige Unklarheiten zulasten dessen, wer sich auf die Steuerbegünstigung beruft.
Sofern die Satzung wie im Streitfall lediglich bestimmt, dass das Vermögen einer bestimmten juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke übertragen wird, ist dies nach Auffassung des BFH nicht ausreichend. Erforderlich sei eine Regelung, wonach das Vermögen bei der Auflösung der Körperschaft unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden soll. Im Ergebnis bestätigte der BFH die Entscheidung der Vorinstanz vollumfänglich.
2. Entscheidung
Mit Urteil vom 15. November 2017 hatte der BFH die formelle Satzungsmäßigkeit einer Stiftung schweizerischen Rechts mit der Begründung verneint, dass der gemeinnützige Zweck, der verfolgt werden soll, nicht hinreichend bestimmt sei (Az. I R 39/15). Laut Satzung bestand der Zweck der Körperschaft darin, „günstige Voraussetzungen für eine positive Entwicklung des Menschen in einer vom gesellschaftlichem Wandel geprägten Welt zu schaffen“. Der BFH führte aus, dass der satzungsmäßige Zweck der Klägerin zu unbestimmt sei, um beurteilen zu können, ob durch seine Erfüllung die Allgemeinheit selbstlos gefördert wird.
Fazit
Die Formulierung einer Satzung für eine Körperschaft, die als steuerbegünstigt anerkannt werden soll, birgt Risiken und sollte daher von Fachleuten übernommen werden. Die Finanzgerichte scheuen sich nicht, die Anerkennung von Körperschaften aus formalen Gründen abzulehnen, wie die beiden vorgestellten Entscheidungen zeigen.
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