Umsatzsteuerpflicht von Krankenhausleistungen
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Dipl.-Betriebswirt (FH) Matthias Kock
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Datum vom 10. Dezember 2014 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 24. September 2014, V R 19/11, seine Auffassung veröffentlicht, dass die Abgabe von Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung einen mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz darstellt und damit gemäß § 4 Nr. 16 b UStG umsatzsteuerfrei erbracht werden kann.
Nur ärztliche Heilbehandlung, nicht aber Nebenleistungen sind von der Umsatzsteuer befreit
Ausgangspunkt der jetzt veröffentlichten Auffassung des BFH ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13. März 2014, C 366/12 (siehe Newsletter 2/2014), der in dieser Frage zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Umsatzsteuerbefreiungsvorschriften des Art. 132 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie eng auszulegen sind und nur die ärztliche Heilbehandlung, nicht aber damit einhergehende eng verbundene Umsätze von der Umsatzsteuer befreit sein können, es sein denn, diese sind in tatsächlicher und in wirtschaftlicher Hinsicht untrennbar mit der ärztlichen Heilbehandlung verbunden.
Verabreichung von Zytostatika ist laut BFH "eng mit der Heilbehandlung" verbunden
Der BFH ist nunmehr aufgrund der Prüfung des dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhaltes zu dem Ergebnis gekommen, das die Verabreichung von individuell hergestellter Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung als ein mit der Krankenhaus- und Heilbehandlung eng verbundener Umsatz einzustufen und damit nach § 4 Nr. 16 b UStG von der Umsatzsteuer befreit ist.
Verabreichung individuell hergestellter Zytostatika somit laut BFH umsatzsteuerbefreit
Mit der Veröffentlichung der Auffassung des BFH, dass die Abgabe von individuell hergestellten Zytostatika im Rahmen einer ambulanten Krankenhausbehandlung umsatzsteuerfrei ist, unterliegen diese Leistungen von betroffenen Krankenhausträgern nicht mehr der Umsatzsteuer.
Praktische Auswirkungen für Krankenhausträger
Wie die Finanzverwaltung mit der jetzt vorliegenden Auffassung des BFH umgeht bleibt abzuwarten, denn solange das BFH-Urteil vom 24. September 2014, V R 19/11, nicht im Bundessteuerblatt II veröffentlich wird, wird die Finanzverwaltung dieses nicht allgemein anwenden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Sozialversicherungsträger die zu viel in Rechnung gestellte Umsatzteuer aus der Abrechnung ambulant verabreichter Zytostatika zurückfordern werden. Dies kann zu einer liquiditätsmäßigen Belastung für die davon betroffenen Krankenhausträger in Höhe der geltend gemachten Vorsteuer führen, da die Finanzverwaltung nur die jeweilige Umsatzsteuerzahllast erstatten wird (Umsatzsteuer abzüglich Vorsteuer).
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