Bewertung von Pensionsrückstellungen – Abzinsungszinssatz zum 31. Dezember 2016 und seine voraussichtliche Entwicklung
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Dipl.-Kfm. Jürgen Groteschulte
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Weiter sinkende Abzinsungszinssätze führen in den kommenden Jahren zu deutlich höheren Pensionsrückstellungen und damit zu einer erhebliche Ergebnisbelastung.
Nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB wurden Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bislang mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abgezinst.
Unter der Restlaufzeit ist bei Pensionsverpflichtungen und vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen nicht die voraussichtliche Dauer bis zur vollständigen Abwicklung, sondern die Duration im Sinne eines versicherungsmathematischen Schwerpunkts aller künftigen Zahlungen an den Versorgungsberechtigten zu verstehen. Die Ermittlung und Bekanntgabe der Abzinsungszinssätze erfolgt nach Maßgabe der Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV) durch die Deutsche Bundesbank (§ 253 Abs. 2 Satz 4, 5 HGB).
§ 253 Abs. 2 Satz 2 HGB erlaubt es, bei der Ableitung des Abzinsungszinssatzes für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen von einer pauschalen Restlaufzeit (mittlere Duration) von 15 Jahren auszugehen (sog. Vereinfachungsregelung). Diese gesetzlich legitimierte Durchbrechung des Einzelbewertungsgrundsatzes (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) soll es dem Bilanzierenden ermöglichen, auf die Ermittlung eines individuellen Abzinsungszinssatzes je nach Restlaufzeit der künftigen Zahlungen zu verzichten.
Es ist bei Pensionsverpflichtungen und vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen auch in Fällen kürzerer oder längerer Restlaufzeiten als zulässig zu erachten, bei der Bestimmung des anzuwendenden Abzinsungszinssatzes gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB von einer pauschalen Restlaufzeit von 15 Jahren auszugehen. Es empfiehlt sich jedoch, im Falle deutlich kürzerer (z.B. ältere Versorgungsempfänger im Bestand) bzw. deutlich längerer Restlaufzeiten als 15 Jahre bei der Bestimmung des anzuwendenden Abzinsungszinssatzes von der tatsächlichen (kürzeren oder längeren) Restlaufzeit auszugehen. Dabei darf die Restlaufzeit jeweils einheitlich für sachlich abgegrenzte Teilkollektive von Versorgungsberechtigten bestimmt werden.
Soweit die Vereinfachungsregelung i.S.d. § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB nicht in Anspruch genommen wird, dürfen auch Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger abgezinst werden, sofern der angewandte Abzinsungszinssatz in einer den Anforderungen der RückAbzinsV gleichwertigen Weise ermittelt wird.
Aktuelles Gesetz mit abgesenktem HGB-Rechnungszins führt zukünftig zu Ergebnisentlastungen
Am 18. Februar 2016 hat der Deutsche Bundestag ein Gesetz verabschiedet, wonach der HGB-Rechnungszins zukünftig auf der Grundlage eines 10-Jahresdurchschnitts zu bestimmen ist. Die sich gegenüber dem bisherigen 7-Jahresdurchschnittszins ergebenden Entlastungswirkungen sind dabei künftig allerdings ausschüttungsgesperrt.
Der Rechnungszinssatz für eine Restlaufzeit von 15 Jahren sinkt zum 31. Dezember 2016 wie erwartet weiter auf 4,01 % (10-jähriger Durchschnitt für Pensionen) bzw. 3,24 % (7-jähriger Durchschnitt für andere Verpflichtungen) ab.
Das mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) im Jahr 2009 ursprünglich verfolgte Ziel, die Rückstellungsbewertung im handelsrechtlichen Jahresabschluss (unabhängig vom steuerrechtlichen Rechnungszins von 6,0 %) mit einem 7-jährigen Durchschnittszins sukzessive den tatsächlichen Pensionsverpflichtungen des Unternehmens anzupassen, wird nunmehr – vor dem Hintergrund der anhaltenden Niedrigzinsphase – mit der Umstellung auf einen 10-jährigen Durchschnittszins erst in späteren Jahren erreicht.
Unter der Annahme, dass die Renditen von Unternehmensanleihen, die letztlich maßgeblich für die Höhe der zu verwendenden Zinssätze sind, auf einem unverändert niedrigen Niveau verbleiben, ist auch bei einem 10-jährigen Durchschnittszins in den kommenden Jahren von weiterhin deutlich sinkenden Zinssätzen für die 15-jährige Restlaufzeit auszugehen. Die HEUBECK AG hat mit Stand vom 2. Januar 2017 folgende Rechnungszinssätze hochgerechnet:
Konkret hat der Bundestag nun folgende Gesetzesänderungen beschlossen:
- Der Zeitraum für die Durchschnittsbildung des Rechnungszinses für Altersvorsorge-(Pensions)rückstellungen – und nur für diese – wird von 7 auf 10 Jahre ausgedehnt.
- Der Differenzbetrag zwischen dem Barwert bei Sieben- und Zehnjahreszins wird ausschüttungsgesperrt, und zwar nicht nur in der laufenden, sondern über alle zukünftigen Perioden.
- Der ausschüttungsgesperrte Betrag muss in jedem Jahr unter der Bilanz oder im Anhang angegeben werden.
- Die Regelung gilt für Abschlüsse, deren Geschäftsjahr nach dem 31. Dezember 2015 endet.
- Die Unternehmen haben ein Wahlrecht, diese Regelung auch auf den Abschluss für das Geschäftsjahr 2015 anzuwenden. Wenn mittelgroße und große Kapitalgesellschaften davon Gebrauch machen, müssen sie dies im Anhang angeben.
Fazit
Durch dieses Gesetz mit nunmehr abgesenkten Rechnungszinssätzen werden die nach dem Handelsrecht zu bilanzierenden Pensionsrückstellungen in den kommenden Jahren weniger schnell ansteigen. Dadurch ergeben sich in der Gewinn- und Verlustrechnung erhebliche Ergebnisentlastungen, die auch strukturelle Veränderungen in der Bilanz, wie etwa eine verbesserte Eigenkapitalquote, zur Folge haben.
Die notwendige Angabe des Differenzbetrags im Anhang macht zukünftig eine Doppelberechnung der Pensionsrückstellungen erforderlich und ist insofern dauerhaft mit mehr Verwaltungsaufwand verbunden.
Die Ausschüttungssperre dieses Differenzbetrages dürfte für steuerbegünstige Gesellschaften dagegen kaum Praxisrelevanz haben.
Im Rahmen ihrer Planungs- und Prognoserechnungen sollten Unternehmen neben den übrigen wesentlichen Bewertungsparametern (u.a. Einkommens- und Rentendynamik sowie Renteneintrittsalter) die künftig neue Entwicklung des HGB-Zinssatzes berücksichtigen, um die daraus resultierenden (aufwandswirksamen) Rückstellungserhöhungen für Pensionsverpflichtungen angemessen abschätzen zu können. Obwohl die zu erwartenden Rückstellungserhöhungen mit der aktuellen Gesetzesänderung zwar abgeschwächt sind, können diese mit 30 % - 60 % des heutigen Verpflichtungsumfangs aber durchaus erheblich sein.
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