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Bewältigung von Herausforderungen in der Corona-Pandemie - weitere steuerliche Hilfestellungen

Die von den steuerbegünstigten Körperschaften im Rahmen der Corona-Pandemie eingebrachten Unterstützungsleistungen sind insbesondere in gemeinnützigkeitsrechtlicher Hinsicht in den Blick zu nehmen.

Ihr Ansprechpartner

Dipl.- Kfm. Hauke Hübert
Dipl.- Kfm. Hauke Hübert
Leiter der Steuerabteilung
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit (IFU / ISM gGmbH)

0251 - 48204-21
h.huebert@bpg-muenster.de

Krankenhäuser, Altenheime sowie viele Berufsgruppen sehen sich derzeit im Rahmen der Corona-Pandemie erheblichen Herausforderungen gegenüber. Bei steuerbegünstigten Körperschaften, deren Aufgaben im Wesentlichen im Gemeinwohl und der Unterstützung von Hilfsbedürftigen liegen, bestehen daher regelmäßig Überlegungen, in welcher Form sie sich in der Corona-Pandemie einbringen können. Es ist hierbei jedoch grundsätzlich im Blick zu behalten, dass dies grundsätzlich mit den gemeinnützigkeitsrechtlichen Maßgaben vereinbar sein muss.

Vor diesem Hintergrund sind im Rahmen der Corona-Pandemie hierbei einige mildernde Regelungen diesbezüglich festgehalten worden (FAQ „Corona“ (Steuern) vom 23. Februar 2021), die als Hilfemaßnahmen den begünstigten Körperschaften bei der Einhaltung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Maßgaben durch die Corona-Pandemie, die unter anderem mit Tätigkeitseinschränkungen verbunden ist, unterstützen sollen. Diese Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2021.

Im Folgenden werden die wesentlichen Punkte zusammengefasst:

Behandlung von entgeltlichen Tätigkeiten der steuerbegünstigten Körperschaften, die im Zusammenhang mit der Corona-Krise ausgeübt werden

Krankenhäuser sowie Alten- und Pflegeheime benötigen derzeit jede Unterstützung. Viele steuerbegünstigte Körperschaften helfen daher mit Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder anderen Leistungen, die für die Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind, und erhalten dafür ein Entgelt.

Soweit eine steuerbegünstige Körperschaft tätig wird, können die Tätigkeiten einem steuerbegünstigten Zweckbetrieb im Sinne der §§ 65, 66, 68 AO nur zugeordnet werden, soweit diese von in dem Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung konkret festgehaltenen benannten Zwecken abgedeckt werden. Wird die Tätigkeit nicht vom Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung abgedeckt, so liegt regelmäßig ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn keine Vermögensverwaltung zu sehen ist.

Es bestehen jedoch keine Beanstandungen bei steuerbegünstigten Körperschaften, die sich im Rahmen der Bewältigung der Corona-Pandemie einbringen, dass die aus diesen Tätigkeiten erzielten Einnahmen dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb gem. § 65 AO zugeordnet werden (FAQ vom 23. Februar 2021). Dies gilt unabhängig, ob die steuerbegünstigte Körperschaft den entsprechenden Zweck der Förderung des Gesundheitswesens oder der Mildtätigkeit nach dem Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung verfolgt.

In umsatzsteuerlicher Hinsicht sind die Umsätze aus der Überlassung von Sachmitteln bzw. Räumlichkeiten unter die Befreiungsvorschriften gem. § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 sowie 25 UStG als eng verbundener Umsatz zu fassen. Dies gilt jedoch nur für die Leistungsbeziehung zwischen Einrichtungen, die nach derselben Vorschrift von der Umsatzsteuer befreit sind (z.B. § 4 Nr. 16 UStG) und soll zeitlich begrenzt bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar sein.

Auch Umsätze aus dem Betrieb von Impfzentren sowie der Durchführung von Corona-Abstrichmaßnahmen, sollen als eng mit der Sozialführsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistung gem. § 4 Nr. 18 UStG befreit sein.

Behandlung der unentgeltlichen Bereitstellung von Personal sowie Material an andere Unternehmen im Rahmen der Corona-Pandemie

Wird Personal oder Material aus einem Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so kann dies als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterliegen.

Wenn Unternehmen jedoch medizinisches Material oder Pflegepersonal unentgeltlich an beispielsweise Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime oder Arztpraxen stellen, so wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe befristet bis zum 31. Dezember 2021 abgesehen. Diese Billigkeitsregelung gilt grundsätzlich dann, wenn es sich um eine unverzichtbare Maßnahme im Rahmen der Bewältigung der Corona-Pandemie handelt.

Dürfen steuerbegünstigte Körperschaften die von der Corona-Krise Betroffenen, wie beispielsweise Künstler oder Solo-Selbständige unterstützen?

Soweit Unterstützungsleistungen im Rahmen der Corona-Pandemie an bestimmte Berufsgruppen erbracht werden, so ist die Begünstigung an die in dem Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung verankerten Zwecke geknüpft.

Bei einer Unterstützung von beispielsweise Künstlern, hat die steuerbegünstigte Körperschaft nach ihrem Gesellschaftsvertrag/Satzung den gemeinnützigen Zweck der Förderung der Kunst und Kultur sowie mildtätige Zwecke zu verfolgen.

Die Einordnung der Unterstützungsleistung in einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb gem. §§ 65, 66 und 68 AO hängt damit davon ab, inwieweit diese vom Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung abgedeckt wird.

Unterstützungen von gewerblichen Unternehmen oder selbständigen Berufsgruppen, die nicht dem Tätigkeitsspektrum der steuerbegünstigten Körperschaft entsprechen, sind nicht begünstigt.

Des Weiteren können steuerbegünstigte Körperschaften Spendenaktionen, für die von der Corona-Krise Betroffene vornehmen. Es ist dabei jedoch zu beachten, dass die Spendeneinnahmen ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwendet werden dürfen. Sollte die steuerbegünstigte Körperschaft nicht der Hilfe und Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen dienen, so wird dies bis zum
31. Dezember 2021 nicht beanstandet. Die Zuwendungsbestätigungen müssen dann nur den Hinweis „Sonderaktion – Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene“ enthalten.

Spenden zur Unterstützung von gewerblichen Unternehmen oder Selbständigen sind nicht begünstigt. Zuwendungsbestätigungen dürfen hierbei nicht ausgestellt werden.

Eine Körperschaft hat Mittel aus Vorjahren angesammelt und kann diese nun aufgrund der Corona-Pandemie im Jahr 2020 und 2021 nicht ausgeben. Ist dies nun schädlich für die Gemeinnützigkeit?

Nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO haben steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel zeitnah zu verwenden. Sofern dies nicht erfolgt ist, werden von der Finanzverwaltung folglich Fristen hinsichtlich einer entsprechenden Verwendung festgesetzt.  

Im Rahmen der Fristsetzung wird die Finanzverwaltung die Auswirkungen der Corona-Pandemie entsprechend berücksichtigen und mehr Zeit einräumen.

Darf der Übungsleiter (z.B. Trainer eines Fußballvereins) einer steuerbegünstigten Körperschaft, der aufgrund der Corona-Krise vorübergehend seine Tätigkeit nicht nachkommen kann, weiterbezahlt werden, ohne dass die Gemeinnützigkeit der Körperschaft gefährdet wird?

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen im Dienst einer steuerbegünstigten Körperschaft sind bis zu einer Höhe von 2.400,00 EUR
(ab 1.01.2021: 3.000,00 EUR) steuerfrei.

Sofern eine oben benannte Tätigkeit, bedingt durch die Corona-Pandemie, derzeit nicht ausgeübt werden kann, so darf die Übungsleiterpauschale vorübergehend weiter ausgezahlt werden.

Ist es schädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft in 2020 im Rahmen der Corona-Pandemie nicht in der Lage war, ihre satzungsmäßigen Zwecke zu verfolgen?

Eine Körperschaft wird dann als steuerbegünstigt im Sinne der §§ 51 AO anerkannt, wenn diese nach der Satzung/Gesellschaftsvertrag gemeinnützigen, mildtätigen sowie kirchlichen Zwecken dient. Dies ist durch die tatsächliche Geschäftsführung entsprechend umzusetzen (gem. § 59 AO).

Die Überprüfung der tatsächlichen satzungsmäßigen Ausübung wird regelmäßig auf Basis von Tätigkeitsberichten sowie Protokollen der Mitgliederversammlung seitens der Finanzverwaltung überprüft.

Konnte eine steuerbegünstigte Körperschaft in 2020 im Rahmen der Corona-Pandemie ihre Tätigkeit nicht ausüben (beispielsweise Kindergärten, Schulen etc.), so bestehen in gemeinnützigkeitsrechtlicher Hinsicht keine Beanstandungen, wenn dies in den Tätigkeitsberichten bzw. den Protokollen der Mitgliederversammlung glaubhaft vermerkt wird.

Sollten Mitgliederversammlungen darüber hinaus wegen der Corona-Pandemie nicht stattgefunden haben, so ist dies gemeinnützigkeitsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Finanzverwaltung sollte im Rahmen der Steuererklärungen über diesen Sachverhalt informiert werden. Anstelle von Protokollen zu den Mitgliederversammlungen, sollten dann Tätigkeitsberichte als Nachweis vorgelegt werden. Dies gilt für 2020 und 2021.

Können freiwillige Helfer in Impfzentren auch die Ehrenamts- oder sogar Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen?

Im Weiteren ist festgehalten worden, dass diejenigen, die sich nebenberuflich direkt an der Umsetzung der Impfmaßnahmen (Aufklärungsgespräch und Impfung selbst) beteiligen, die Übungsleiterpauschale in 2020 und 2021 jährlich in Anspruch nehmen können. Die Einnahmen bleiben demnach jährlich bis zu 2.400,00 EUR (2020) sowie 3.000,00 EUR (2021) steuerfrei.

Soweit ein Engagement in der Verwaltung oder der Organisation der Impfzentren erbracht wird, so kommt die Ehrenamtspauschale zur Anwendung. Diese umfasst einen Betrag in 2020 von 720,00 EUR sowie in 2021 von 840,00 EUR.

Bei weitergehenden Fragen hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihre Ansprechpartnerin:

Stephanie Schlürmann-Birkenfeld
Bachelor of Arts

Steuerabteilung
Tel. 0251/48204-74
e-Mail: s.schluermann-birkenfeld@bpg-muenster.de

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