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Bevorzugte Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen und von Inklusionsbetrieben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in Nordrhein-Westfalen

In NRW werden Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetriebe bei der Auftragsvergabe durch das Land bevorzugt.

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Dipl.-Kfm. Wigbert Kreis
Dipl.-Kfm. Wigbert Kreis
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Mit einem gemeinsamen Runderlass verschiedener nordrhein-westfälischer Ministerien vom 29. Dezember 2017 wird die Bevorzugung von Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetrieben als Bieter bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (öffentliche Ausschreibung) angestrebt.

Die Vergabestellen der Gebietskörperschaft Land Nordrhein-Westfalen haben bei der Vergabe von Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte die Bestimmungen dieses Runderlasses zu berücksichtigen.

Im Erlass ist geregelt, dass anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen (§ 219 SGB IX), Blindenwerkstätten (§ 226 SGB IX) und Inklusionsbetriebe (§§ 215, 224 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB IX) als bevorzugte Bieter anzusehen sind.

Inhalt der Bevorzugung:

Der Wettbewerb kann auf die hier bevorzugten Bieter beschränkt werden. Hierbei kann der Auftrag im Rahmen einer Verhandlungsvergabe oder freihändiger Vergabe vergeben werden.

  1. Wird der Wettbewerb bei beschränkten Ausschreibungen und bei Verhandlungsvergaben oder freihändigen Vergaben nicht auf die hier bevorzugten Bieter beschränkt, dann sind die bevorzugten Bieter ebenfalls in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe aufzufordern.
  2. Bei Angebotsgleichheit ist der Zuschlag dem bevorzugten Bieter zu erteilen. Dabei wird das Angebot des bevorzugten Bieters mit einem Abschlag von 15 Prozent berücksichtigt. Voraussetzung für die Berücksichtigung des Abschlags ist, dass die Herstellung der angebotenen Lieferungen zu einem wesentlichen Teil durch die bevorzugten Bieter erfolgt. Das ist insbesondere der dann der Fall, wenn die Wertschöpfung durch die Werkstattbesucher mehr als 10 Prozent des Nettowerts der zugekauften Waren beträgt.
  3. Das Angebotsspektrum der Werkstätten für behinderte Menschen und der Blindenwerkstätten wird in dem "Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen", der Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de veröffentlicht. Einen Überblick über bestehende Inklusionsbetriebe mit Adressen und Branchenliste können über die Internetadressen www.inklusionsbetriebe.lvr.de und www.lwl-integrationsamt.de/Inklusionsbetriebe bezogen werden.

Den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird dieser Erlass zur Anwendung empfohlen.

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt der entsprechende Runderlass vom 22. März 2011 mit Änderung vom 26. April 2016 außer Kraft.

Gegenüber der bisherigen Regelung (Runderlass vom 22. März 2011 mit Änderung vom 26. April 2016) haben sich folgende Änderungen ergeben:

  1. Die Vorteile der bevorzugten Einrichtungen beziehen sich nur noch auf öffentliche Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte.
  2. Wegfall des Tariftreue- und Vergabegesetzes
  3. Die Vergabestellen haben die Vergaben nicht mehr nach VOF sowie dem Abschnitt 1 und 2 der VOL/A und VOB/A auszurichten sondern nach § 99 Nummer 1, 2, 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
  4. Bei einem Wettbewerb unter ausschließlich bevorzugten Bietern kann der Auftrag neben der freihändigen Vergabe auch im Rahmen einer Verhandlungsvergabe vergeben werden.

Fazit:

Aus Sicht der Werkstätten für behinderte Menschen, der Blindenwerkstätten sowie der Inklusionsbetriebe haben sich die bestehenden Vergabebevorzugungen ab 2018 auf Auftragsvolumen unterhalb der EU-Schwellenwerte reduziert. Als positive Veränderung ist der Wegfall des Tariftreue- Vergabegesetzes zu nennen.

 

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