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Bessere Rahmenbedingungen für Pflegeeinrichtungen / WTG NRW

Am 12. Juni wurde in der Kabinettsitzung der Landesregierung der Gesetzentwurf zur Änderung des WTG NRW und die dazugehörige Durchführungsverordnung (WTG DVO NRW) beschlossen. Ein Anreiz für die Entstehung von Kurzzeitpflegeplätzen soll durch eine Ausnahmemöglichkeit vom Grundsatz der 80-Platz-Grenze (§ 20 Abs. 2 WTG NRW) erreicht werden.

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Dipl.-Bw. (FH) Sven Homm
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Dipl.-Kfm. Reinhold Jucks
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Am 12. Juni wurde in der Kabinettsitzung der Landesregierung der Gesetzentwurf zur Änderung des WTG NRW und die dazugehörige Durchführungsverordnung (WTG DVO NRW) beschlossen. Ziele der geplanten Gesetzesänderungen sind unter anderem einen Anreiz über der Entstehung von Kurzzeitpflegeplätzen zu schaffen, eine leichtere Suche nach einem Pflegeplatz, die Anpassung der Qualitätsanforderungen an die Einrichtungsleitungen, die Stärkung der Pflegedienstleitungen und verantwortliche Fachkräfte und die Einrichtung eines flächendeckenden Internetzugangs für die Bewohnerinnen und Bewohner.

Ein Anreiz für die Entstehung von Kurzzeitpflegeplätzen soll durch eine Ausnahmemöglichkeit vom Grundsatz der 80-Platz-Grenze (§ 20 Abs. 2 WTG NRW) erreicht werden, die im nun im § 6 Absatz 1 WTG DVO für alle Neu- und Ersatzbauten geregelt ist. Bisher wurde eine Ausnahmemöglichkeit restriktiv gehandhabt. Ausnahmen wurden nur im Einvernehmen mit dem für Pflege zuständigen Ministerium gewährt, wenn Gründe glaubhaft gemacht wurden, dass die Einrichtung nicht auch mit 80-Plätzen (z.B. wirtschaftlich) betrieben werden kann. Die 80-Platzobergrenze soll nun grundsätzlich beibehalten werden, aber Überschreitungen im Zusammenhang mit der Errichtung separater Kurzzeitpflegeplätze bis zu einer Gesamtplatzzahl von 120 Plätzen gewährt werden.

Zudem bedeuten die o. g. Änderungen, dass zukünftig die freien und belegbaren Plätze in allen Einrichtungen elektronisch erfasst und auf einer zentralen Internetplattform veröffentlicht werden sollen, umso den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeiten zu geben, einen freien Pflegeplatz in der Region mit geringem Aufwand zu finden.

Die erheblichen Qualifikationsanforderungen der Einrichtungsleitungen werden abgeschafft. Gleichzeitig sollen die Pflegedienstleitungen und die verantwortlichen Fachkräfte zukünftig in ihren pflege- und betreuungsfachlichen Entscheidungen weisungsunabhängig gegenüber dem Träger der Einrichtung, ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen und organisatorischen Entscheidungen, sein. 

Die Einrichtungen sollen dazu verpflichtet werden, in allen Einzel-/Doppelzimmern wie auch in den Gemeinschaftsräumen einen flächendeckenden Internetzugang für die Bewohnerinnen und die Bewohner bereitzustellen.

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