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Bekanntgabe Landesbasisfallwert NRW 2018 gem. § 10 KHEntgG

Der Landesbasisfallwert NRW 2018 mit und ohne Ausgleiche ist vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) genehmigt worden.

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Dipl.-Kfm. Helmut Menzel
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Prüfungsleiter
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h.menzel@bpg-muenster.de

Der von den Landesverbänden der Kostenträger in Nordrhein-Westfalen und der Krankenhausgesellschaft NRW (KGNW) vereinbarte landesweite Basisfallwert gemäß § 10 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntG) ist vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) genehmigt worden. Dieser Basisfallwert stellt den Basispreis für die einzelnen DRG-Leistungen dar und ist gemäß § 15 Abs. 1. Sätze 2,3 KHEntG für Fälle, die ab dem 1. Januar 2018 aufgenommen werden, anzuwenden.

Der Landesbasisfallwert beträgt für den Zeitraum 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 EUR 3.452,70 (mit Ausgleich) und EUR 3.447,43 (ohne Ausgleich). Der Ausgleich im Vereinbarungszeitraum 2018 beträgt somit EUR 5,27.

Während der Landesbasisfallwert mit Ausgleich für die Budgetverhandlungen 2018 relevant ist und bei der Abrechnung für den o.a. Zeitraum angewandt wird, bildet der Landesbasisfallwert ohne Ausgleich den Ausgangswert für die Verhandlungen des Landesbasisfallwerts für das Jahr 2019. Dieser Landesbasisfallwert ohne Ausgleich ist für die Abrechnung der aufgenommenen Fälle ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden, sofern zu diesem Zeitpunkt der Landesbasisfallwert 2019 noch nicht genehmigt wurde (§ 15. Abs. 1 Satz 4 KHEntG).

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