Befristungen über das Renteneintrittsalter hinaus sind europarechtskonform
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Rechtsanwältin Agnes Lisowski
0251 - 48204-17
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Auf das Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 23. November 2016 (Az.: 3 Sa 78/16) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Urteil vom 28. Februar 2018 (Az.: C-46/17) entschieden, dass § 41 Satz 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) europarechtskonform ist.
Urteil
Eine mehrfache, zeitlich unbegrenzte und sachgrundlose Befristung eines an sich aufgrund einer wirksamen kollektiv- oder individualrechtlichen Vereinbarung mit Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung endenden Arbeitsverhältnisses ist europarechtlich nicht zu beanstanden.
Seine Entscheidung begründet der EuGH damit, dass ein Arbeitnehmer, der die Regelaltersgrenze erreicht, im Unterschied zu einem jüngeren Arbeitnehmer wählen könne, ob er mit seinem Arbeitgeber eine Fortsetzung seines Arbeitsvertrages über die Regelaltersgrenze hinaus vereinbart oder aus dem Berufsleben ausscheidet. § 41 Satz 3 SGB VI ist nicht geeignet, den Abschluss aufeinanderfolgender Arbeitsverträge zu fördern und stelle keine Missbrauchsquelle dar. Der mit Erreichen der Regelaltersgrenze sozial abgesicherte Arbeitnehmer stehe nicht mehr vor der Alternative noch einen unbefristeten Vertrag zu erhalten.
Praxistipps
Arbeitgeber, die einen Arbeitnehmer über die Regelaltersgrenze hinaus weiterbeschäftigen wollen, sollten dennoch die folgenden Punkte beachten:
- Die Vereinbarung, das Arbeitsverhältnis über die Regelaltersgrenze hinaus fortzusetzen (Hinausschiebeabrede), ist noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses zu treffen.
- Die Hinausschiebeabrede bedarf der Schriftform.
- Das Arbeitsverhältnis ist ohne Unterbrechung fortzusetzen.
- In der Hinausschiebeabrede sollten keine anderweitigen Vertragsbedingungen geregelt werden, sonst droht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Anderweitige Vertragsbedingungen sollten separat und zeitversetzt geregelt werden.
- Vor Abschluss der Hinausschiebeabrede sollte der Betriebsrat oder die Mitarbeitervertretung beteiligt werden, da das Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes eines Arbeitsverhältnisses rechtlich eine Einstellung darstellt.
- Bei der mehrfachen Aneinanderreihung von nur kurzfristigen Befristungen steigt das Risiko einer Rechtsmissbrauchskontrolle nach § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Bei der Rechtsmissbrauchskontrolle kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
Bei der Erstellung und Prüfung von Hinausschiebeabreden sind wir Ihnen gerne behilflich.
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