Ausschluss von Mitgliedern aufgrund des Geschlechts kann zur Versagung der Gemeinnützigkeit führen
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, nicht gemeinnützig ist (Urteil vom 17. Mai 2017, Az.: V R 52/15). Die Anerkennung des Vereins als gemeinnützig scheitert daran, dass er nicht darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit im Sinne von § 52 Abs. 1 AO zu fördern.
Die Entscheidung betrifft eine Vereinigung zur Pflege der Freimaurerei (Loge). Diese nimmt traditionell nur Männer als Mitglieder auf. Nur diesen ist das Ritual der Tempelarbeiten vorbehalten. Streitig war, ob der Ausschluss von Frauen der Gemeinnützigkeit entgegensteht. Auch das Finanzgericht Düsseldorf als Vorinstanz hatte diese Frage bejaht.
Mitglieder der Loge können nur Männer über 21 Jahre werden, die zur einer christlichen Religionsgemeinschaft gehören und sich innerlich zur Lehre Jesu Christi bekennen. Die Loge ist laut ihrer Satzung eine auf „vaterländischer und christlicher Grundlage beruhende Vereinigung wahrheitsliebender, ehrenhafter Männer zur Pflege der Freimaurerei“. Zu dieser Pflege gehören u. a. „allgemeine Menschenliebe“ sowie die „Hebung der Sittlichkeit und Erhöhung der Würde und des Wohles der Menschen durch vorbildlichen, einwandfreien Lebenswandel“. Frauen können nur indirekt von diesem Anliegen profitieren. Sie können zwar an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen, von den Ritualen der sogenannten Tempelarbeit sind sie aber ausgeschlossen.
Im Vordergrund steht nach Auffassung des BFH die Förderung der Mitglieder, das öffentliche Engagement sei allenfalls ein Nebenzweck. Durch den Ausschluss von Frauen gebe die Loge zur erkennen, dass sie diesen Teil der Allgemeinheit nicht fördern wolle. Für den Ausschluss von Frauen habe die Loge weder zwingende sachliche Gründe anführen können, noch sei dies durch Kollidieren des Verfassungsrechts gerechtfertigt.
Soweit sich die Loge darauf berief, das katholische Ordensgemeinschaften als gemeinnützig anerkannt würden, obwohl sie ebenfalls Männer oder Frauen von der Mitgliedschaft ausschließen, verwies der BFH darauf, dass die Förderung mildtätiger oder kirchlicher Zwecke anders als die Förderung gemeinnütziger Zwecke keine Förderung der Allgemeinheit erfordert. So verfolgen z.B. Krankenpflegeorden gemäß § 53 AO mildtätige Zwecke und Anbetungsschwestern kirchliche Zwecke nach § 54 AO. Sie können als steuerbegünstigt anerkannt werden, obwohl sie nicht die Allgemeinheit fördern.
Die Argumentation für die Ablehnung der Anerkennung als gemeinnützig für eine traditionelle Freimaurerloge lässt sich auch auf andere Körperschaften übertragen. Wie der BFH selbst mitteilte, könnte das Urteil auch z. B. für Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine oder Frauenchöre, die Männer oder Frauen ohne sachlichen Grund von der Mitgliedschaft ausschließen, betreffen.
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