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Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden nach Sonderprüfung

Feststellungen der Finanzverwaltung im Rahmen von Sonderprüfungen (Umsatzsteuer oder Lohnsteuer) werden in späteren Außenprüfungen teilweise anders gehandhabt – häufig mit nachteiligen Folgen für den Steuerpflichtigen.

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Rechtsanwalt Karsten Schulte
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Immer wieder kommt es zu Überraschungen bei Steuerpflichtigen, wenn Feststellungen, die die Finanzverwaltung im Rahmen einer Sonderprüfung (z.B. Umsatzsteuer-Sonderprüfung oder Lohnsteuer-Außenprüfung) getroffen hat, im Rahmen einer späteren steuerlichen Außenprüfung durch die Finanzverwaltung anders – häufig mit nachteiligen Folgen für den Steuerpflichtigen - beurteilt werden.

Die OFD Niedersachsen hat mit Verfügung vom 12. Mai 2016 (Az. S 0351 – 62 – St 142) Stellung genommen zu der Frage, was bei der Änderung oder Aufhebung von Steuerbescheiden nach vorausgegangener Sonderprüfung zu beachten ist.

Im Wesentlichen führt die OFD Niedersachsen zu dem Thema aus:

1. Umfang der Sonderprüfung und Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

Eine Sonderprüfung wirkt sich immer nur auf die geprüfte Steuerart und die geprüfte Steuerfestsetzung aus.

Führt eine Sonderprüfung zu einer geänderten Steuerfestsetzung, darf diese nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen, wenn die Sonderprüfung nicht auf einzelne Teilbereiche beschränkt war. Ob die Sonderprüfung beschränkt war, ergibt sich aus der Prüfungsanordnung.

2. Umsatzsteuer-Sonderprüfungen

Die für einen Voranmeldungszeitraum abgeführte Umsatzsteuer ist eine Vorauszahlung. Die Voranmeldung und die abweichende Steuerfestsetzung stehen daher kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, § 168 AO.

Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung kann der Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 AO nicht aufgehoben werden.

Befasst sich eine Sonderprüfung nur mit Voranmeldungszeiträumen, wirkt sie sich nicht auf die Jahresumsatzsteuer aus. Daher tritt für die Festsetzung der Jahressteuer keine Änderungssperre gemäß § 173 Abs. 2 AO ein. So können auch bereits geprüfte Sachverhalte im Rahmen einer Sonder- oder Außenprüfung, die die Jahresumsatzsteuer zum Gegenstand hat, nochmals geprüft werden.

Hinweis des Verfassers:

Wenn Sie Ergebnisse einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung verbindlich festgestellt haben möchten, haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zusage gemäß § 204 AO stellen. Nach Möglichkeit sollte dieser Antrag bereits im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung gestellt werden, damit der Sachverhalt, auf den sich die beantragte Zusage bezieht, im Prüfungsbericht detailliert dargestellt werden kann.

 

Die Jahreserklärung steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Ist eine solche Jahreserklärung Gegenstand einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung und enthält die Prüfungsanordnung keine Einschränkungen, ist gemäß § 164 Abs. 3 Satz 3 AO der Vorbehalt der Nachprüfung aufzuheben, wenn die Sonderprüfung nicht zu einer Änderung der Steueranmeldung führt. Auch eine Änderung der Steuerfestsetzung aufgrund dieser Sonderprüfung kann nicht unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt werden.

3. Lohnsteuer-Außenprüfung

Da Lohnsteueranmeldungen keine Vorauszahlungen darstellen, sind Lohnsteuer-Außenprüfungen immer abschließende Prüfungen. Der Vorbehalt der Nachprüfung ist daher nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung aufzuheben, unabhängig davon, ob die Außenprüfung zu einer Änderung der angemeldeten Lohnsteuer führt.

Nur in Ausnahmefällen kann der Vorbehalt der Nachprüfung nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung bestehen bleiben. Als Beispiel für einen solchen Ausnahmefall nennt die OFD Niedersachsen den Fall, dass die Prüfung nicht abschließend durchgeführt werden konnte.

4. Fazit

Sie sollten sich der Tatsache stets bewusst sein, dass die Feststellungen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung im Rahmen einer späteren Außenprüfung geändert werden können. Sollten Sie dies verhindern wollen, ist zu prüfen, ob ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zusage nach § 204 AO gestellt werden sollte.

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