Antragstellung für Mieteinrichtungen in PfAD.invest zum 31. Dezember 2018
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Dipl.-Bw. (FH) Sven Homm
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
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Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
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Mit Inkrafttreten des am 21. März 2018 verabschiedeten Entfesselungspaket I wurde unter anderem eine Entzerrung der Bescheiderteilung für sog. Eigentums- und Mieteinrichtungen im Zusammenhang mit der Investitionskostenförderung in NRW herbeigeführt. Dabei werden Eigentumseinrichtungen künftig in ungeraden und Mieteinrichtungen in geraden Kalenderjahren beschieden.
Träger stationärer Pflegeeinrichtungen, die derzeit nicht über langfristige Anlagegüter (Gebäuden einschließlich der steuerrechtlich dem Gebäude zuzuordnenden Gebäudebestandteile) im Eigentum verfügen (sog. Mieteinrichtungen), sind aktuell aufgefordert, die für die Festsetzung der in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen notwendigen Anträge bis zum 14. September 2018 über das Verfahren PfAD.invest bei dem zuständigen Landschaftsverband zu stellen.
Die hierfür erforderlichen Antragsformulare stehen seit dem 5. Juli 2018 im System PfAD.invest zur Verfügung.
Nach aktuellem Rechtsstand können Träger stationärer Pflegeeinrichtungen, die nicht über langfristige Anlagegüter im Eigentum verfügen, in der Regel längstens bis zum 31. Dezember 2018 auf Basis der für das Jahr 2016 geltenden Bescheide abrechnen. Dies bedeutet, dass die Träger dieser Einrichtungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 eine neue Genehmigung des zuständigen Landschaftsverbandes (Landschaftsverband Rheinland oder Landschaftsverband Westfalen-Lippe) benötigen, wenn sie den Pflegebedürftigen ab diesem Zeitpunkt die Investitionsaufwendungen in Rechnung stellen wollen.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) informiert in einer Allgemeinverfügung vom 11. Juli 2018 darüber, dass es sich bei der genannten Frist 14. September 2018 nicht um eine Ausschlussfrist handele. Die benannte Frist stelle aber sicher, dass der überwiegende Teil der Anträge, die bis zu diesem Zeitpunkt gestellt werden, noch im Jahr 2018 beschieden werden könnten. Im Fall einer Antragstellung nach Ablauf des 14. September 2018 müssen die Einrichtungen aber davon ausgehen, dass der für sie örtlich zuständige Landschaftsverband die für die Berechnung der Investitionsaufwendungen notwendige Genehmigung erst nach dem 1. Januar 2019 erteilen wird.
Abschließen wird auf § 12 Absatz 10 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG DVO NRW) und auf § 8a SGB XI hingewiesen. Demnach sind die Einrichtung ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr berechtigt, den Pflegebedürftigen die Investitionsaufwendungen in Rechnung zu stellen oder gegenüber den zuständigen Kreisen und kreisfreien Städten Pflegewohngeld beziehungsweise den Aufwendungszuschuss abzurechnen, sofern bis zum 31. Dezember 2018 kein Antrag auf Festsetzung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 gestellt wurde. Da der Verbraucher gemäß § 9 Abs. 2 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) ein erhöhtes Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsveranlagens (d. h. Berechnungsgrundlage und Zeitpunkt der Erhöhung) schuldet, sollten die Einrichtungen die Pflegebedürftigen unbedingt spätestens bis Ende November 2018 über eine Erhöhung der Investitionsaufwendungen informieren.
Wir empfehlen, die Anträge auf Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen zum 1. Januar 2019 möglichst kurzfristig zu stellen, um die Festsetzungsbescheide rechtzeitig zu erhalten und diese gegenüber den Bewohnern ankündigen zu können. Bei der Beantragung der Festsetzungsbescheide unterstützen wir Sie gerne.
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